Artikel 1 VO (EU) 2009/1283
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
8. „Gebiet der Union” die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.
- 2.
- Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
(1) Es ist untersagt,
- a)
- die in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
- b)
- wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbotes bezweckt oder bewirkt wird.
(2) In Anhang I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009(1) sind.
In Anhang Ia sind bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten.
(3) Es ist untersagt, die in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter und Technologien aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
- 3.
- Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Es ist untersagt,
- a)
- natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I und Ia aufgeführten Gütern und Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter zu leisten;
- b)
- für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen;
- c)
- von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I und Ia aufgeführten Gütern und Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter zu erhalten;
- d)
- für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, zu erhalten;
- e)
- wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
- 4.
- Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 3a
(1) Um die Weitergabe von in den Anhängen I und Ia aufgeführten Gütern und Technologien, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten, sowie von in Anhang III aufgeführten Luxuswaren zu verhindern, müssen Frachtflugzeuge und Handelsschiffe auf dem Weg nach und aus Nordkorea und Schiffe Nordkoreas den zuständigen Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Waren, die in die Union verbracht werden oder diese verlassen, Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen vorlegen.
Die Regelungen betreffend die Verpflichtung zur Bereitstellung von Vorab-Angaben über das Eintreffen oder Verlassen, insbesondere bezüglich der einzuhaltenden Fristen und beizubringenden Angaben, entsprechen den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates des vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) und der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3).
Darüber hinaus müssen die Frachtflugzeuge oder Handelsschiffe auf dem Weg in die Demokratische Volksrepublik Korea und aus diesem Land oder ihre Vertreter erklären, ob die Waren unter die vorliegende Verordnung fallen, und, falls diese Waren einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, die Einzelheiten der für diese Waren erteilten Ausfuhrgenehmigung angeben.
Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten.
Ab dem 1. Januar 2011 sind die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen nach Maßgabe des Einzelfalles entweder schriftlich oder unter Verwendung der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen vorzulegen.
(2) Die Erbringung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder sonstigen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für nordkoreanische Schiffe ist verboten, falls die Dienstleistungserbringer über Informationen, einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen nach Absatz 1 verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist aus humanitären Gründen notwendig.
- 5.
- Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 6
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Anhang IV umfasst die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Nummer 8 Buchstabe d der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
(2) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang V aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang V werden die nicht von Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP nach Feststellung des Rates
- a)
- für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verantwortlich sind, sowie die Personen und Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, sowie Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen, oder
- b)
- Finanzdienste bereitstellen oder die Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten, in oder durch das Gebiet der Union oder vom Gebiet der Union aus transferieren oder die solche Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen unter Mitwirkung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Einrichtungen oder von im Gebiet der Union befindlichen Personen oder Finanzinstituten transferieren, sowie Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen.
Anhang V wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft.
(3) Die Anhänge IV und V enthalten, soweit verfügbar, Angaben zu den darin aufgeführten natürlichen Personen, damit die betreffenden Personen identifiziert werden können.
Diese Angaben können Folgendes umfassen:
- a)
- Nachname und Vornamen, einschließlich gegebenenfalls Aliasnamen und Titel;
- b)
- Geburtsdatum und –ort;
- c)
- Staatsangehörigkeit;
- d)
- Reisepass- und Personalausweisnummern;
- e)
- Steuer- und Sozialversicherungsnummern;
- f)
- Geschlecht;
- g)
- Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte;
- h)
- Funktion oder Beruf;
- i)
- Datum der Aufnahme in die Liste.
Zudem werden in den Anhängen IV und V die Gründe für die Aufnahme in die Liste, beispielsweise die berufliche Tätigkeit, genannt:
In den Anhängen IV und V können die in diesem Absatz genannten Angaben zur Identifizierung auch über die Familienmitglieder der auf der Liste aufgeführten Personen erfasst werden, sofern sie im Einzelfall erforderlich sind, und ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der betroffenen auf der Liste aufgeführten natürlichen Personen.
(4) Den in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(5) Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
- 6.
- Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 7
(1) Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
- i)
- für die Deckung der Grundbedürfnisse der in Anhänge IV oder V aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
- ii)
- ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen oder
- iii)
- ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, und,
- b)
- sofern die Genehmigung eine in Anhang IV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben.
(2) Abweichend von Artikel 6 können die Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass,
- a)
- sofern die Genehmigung eine in Anhang IV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat und,
- b)
- sofern die Genehmigung eine in Anhang V aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
(3) Der betreffende Mitgliedstaate unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder 2 erteilte Genehmigung.
- 7.
- Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 8
Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegeben sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel6 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;
- b)
- die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;
- c)
- das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang IV oder Anhang V aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;
- d)
- die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und
- e)
- der betreffende Mitgliedstaat hat das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung im Falle einer in Anhang IV aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung dem Sanktionsausschuss notifiziert.
- 8.
- Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 9
(1) Artikel 6 Absatz 4 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in den Listen vorkommenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.
(2) Artikel 6 Absatz 4 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden
- a)
- Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten oder
- b)
- Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 6 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind,
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 6 Absatz 1 oder 2 eingefroren werden.
- 9.
- Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Artikel 11
(1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 4 nicht haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war oder sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen die Verbote verstoßen.
- 10.
- Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 11a
(1) Die in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Kredit- und Finanzinstitute gehen im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu Nordkoreas Nuklearprogrammen oder zu seinen Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen:
- a)
- Sie üben ständige Wachsamkeit in Bezug auf die Kontenbewegungen, insbesondere im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung;
- b)
- sie bestehen darauf, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und lehnen bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion ab;
- c)
- sie bewahren alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung und
- d)
- sie unterrichten, wenn sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen, unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 6 unverzüglich die zentrale Meldestelle (FIU) oder eine andere, von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegeben ist, von ihrem Verdacht. Die FIU oder eine andere zuständige Behörde dient als nationale Stelle für die Entgegennahme und Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die einen möglichen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen. Die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehört insbesondere die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten für Tätigkeiten von Kredit- und Finanzinstituten mit
- a)
- Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Nordkorea;
- b)
- in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von in Anhang VI aufgeführten Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Nordkorea;
- c)
- nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von in Anhang VI aufgeführten Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Nordkorea; und
- d)
- Kredit- und Finanzinstituten, die weder in Nordkorea ansässig sind, noch in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallen, aber von in Anhang VI aufgeführten Personen oder Organisationen mit Sitz in Nordkorea kontrolliert werden.
- 11.
- Artikel 13 erhält folgende Fassung:
Artikel 13
(1) Die Kommission wird ermächtigt,
- a)
- Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der VN zu ändern und gegebenenfalls die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzuzufügen;
- b)
- Anhang II entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern;
- c)
- Anhang III zu ändern, um die darin enthaltene Warenliste entsprechend den Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss bekannt gemacht werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um gegebenenfalls die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzuzufügen;
- d)
- Anhang IV entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der VN zu ändern und
- e)
- die Anhänge V und VI nach Maßgabe von Entscheidungen, die in Bezug auf Anhänge II, III, IV bzw. V zum Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP getroffen werden, zu ändern.
(2) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung nachzukommen, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(4).
- 12.
- Artikel 16 erhält folgende Fassung:
Artikel 16
Diese Verordnung gilt
- a)
- im Gebiet der Union,
- b)
- an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen,
- c)
- für alle Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
- d)
- für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
- e)
- für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union betrieben werden.
- 13.
- Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;
- 14.
- Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung;
- 15.
- Der Wortlaut von Anhang III dieser Verordnung wird als Anhang V eingefügt;
- 16.
- Der Wortlaut von Anhang IV dieser Verordnung wird als Anhang VI eingefügt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
- (2)
ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.
- (3)
ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.
- (4)
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.