Präambel VO (EU) 2009/1283
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP des Rates vom 27. Juli 2009(1) und den Beschluss 2009/1002/GASP des Rates vom 22. Dezember 2009(2) zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 20. November 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea(3) (nachstehend „Nordkorea” genannt) angenommen, mit dem die Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wurde.
- (2)
- Im Einklang mit der Resolution 1874 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wurden mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea eingeführt, insbesondere das Verbot, bestimmte Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, die zu Nordkoreas Nuklearprogrammen oder seinen Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen könnten, zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben. Der Beschluss 2009/1002/GASP legt fest, dass dieses Verbot auch für alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(4) aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Technologien gilt.
- (3)
- In dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP ist auch vorgesehen, dass bestimmte Ladungen auf dem Weg nach oder aus Nordkorea überprüft werden und dass Luftfahrzeuge und Schiffe im Hinblick auf Waren, die in die Union verbracht werden oder diese verlassen, zusätzliche Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen machen müssen. Diese Angaben sind gemäß den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften(5) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften(6) bereitzustellen.
- (4)
- Der Gemeinsame Standpunkt 2009/573/GASP verbietet auch Bunkerdienste und sonstige Dienste für Schiffe Nordkoreas, um die Beförderung von Gegenständen zu verhindern, deren Ausfuhr nach der Verordnung (EG) Nr. 329/2007(7) untersagt ist.
- (5)
- Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP werden ferner die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern auf neue Personengruppen ausgedehnt und Maßnahmen zur Überwachung der Tätigkeiten der Finanzinstitute verhängt, die zu Nordkoreas Nuklearprogrammen oder seinen Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen könnten.
- (6)
- Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages und daher bedarf es – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten – Rechtsvorschriften der Union für ihre Umsetzung, soweit die Union betroffen ist.
- (7)
- Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Bei jeglicher Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen dieser Verordnung sind die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(8) und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(9) zu beachten.
- (9)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 111.
- (2)
ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 47.
- (3)
ABl. L 322 vom 22.11.2006, S. 32.
- (4)
ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
- (5)
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
- (6)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
- (7)
ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.
- (8)
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- (9)
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
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