Artikel 1 VO (EU) 2009/1286
Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
- „Einfrieren von Geldern” die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
- b)
-
Die folgenden Nummern werden angefügt:
- 5.
- „Sanktionsausschuss” den Ausschuss des Sicherheitsrates der VN, der mit der Resolution 1267(1999) des Sicherheitsrates der VN über Al Qaida und die Taliban eingesetzt wurde;
- 6.
- „Begründung” den vom Sanktionsausschuss bereitgestellten, öffentlich zugänglichen Teil des Schriftsatzes und/oder gegebenenfalls die vom Sanktionsausschuss bereitgestellte Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste.
- 2.
-
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Anhang I umfasst die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die vom Sicherheitsrat der VN oder vom Sanktionsausschuss als mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehend benannt wurden.
(4) Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.
- 3.
-
Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
-
- i)
- der Sanktionsausschuss gegen eine Entscheidung gemäß Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii nicht innerhalb von 3 Werktagen nach ihrer Notifizierung Einspruch erhebt; oder
- ii)
- der Sanktionsausschuss eine Entscheidung gemäß Buchstabe a Ziffer iv billigt.
- 4.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 2b
Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.
- 5.
-
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Hoheitsgewalt ist es untersagt, direkt oder indirekt technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere der Ausbildung und sonstigen Hilfe im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art für die in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen zu gewähren.
- 6.
-
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Insbesondere sind die verfügbaren Informationen im Zusammenhang mit Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die während der sechs Monate vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Eigentum oder unter der Kontrolle einer der vom Sicherheitsrat der VN oder vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten Person standen, zu übermitteln;”
- 7.
-
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 6
Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
- 8.
-
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Kommission wird ermächtigt,
- a)
- Anhang I erforderlichenfalls nach dem in Artikel 7b Absatz 2 genannten Verfahren zu ändern und
- b)
- Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
- 9.
-
Folgende Artikel werden eingefügt:
Artikel 7a
(1) Beschließen der Sicherheitsrat der VN oder der Sanktionsausschuss, eine natürliche oder juristische Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung erstmals in die Liste aufzunehmen, fasst die Kommission unverzüglich einen Beschluss, die Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung in Anhang I aufzunehmen, sobald der Sanktionsausschuss eine Begründung abgegeben hat.
(2) Sobald der in Absatz 1 genannte Beschluss gefasst ist, setzt die Kommission die betreffende Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung unverzüglich über die vom Sanktionsausschuss abgegebene Begründung in Kenntnis, um der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Werden Stellungnahmen abgegeben, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 7b Absatz 2 an und überprüft den in Absatz 1 genannten Beschluss im Lichte der Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen werden dem Sanktionsausschuss übermittelt. Die Kommission teilt der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung das Ergebnis ihrer Überprüfung mit. Ferner wird das Ergebnis der Überprüfung dem Sanktionsausschuss übermittelt.
(4) Wird ein auf stichhaltigen neuen Beweisen beruhender weiterer Antrag gestellt, eine Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung von der Liste in Anhang I zu streichen, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 7b Absatz 2 an und führt gemäß Absatz 3 eine weitere Überprüfung durch.
(5) Beschließen die VN, eine Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung zu ändern, so ändert die Kommission Anhang I entsprechend.
Artikel 7b(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 7c(1) Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die vor dem 3. September 2008 in Anhang I aufgenommen wurden und weiter dort geführt werden, können bei der Kommission einen Antrag auf Begründung stellen. Der Antrag ist schriftlich in einer Amtssprache der Union einzureichen.
(2) Sobald der Sanktionsausschuss die beantragte Begründung abgegeben hat, setzt die Kommission die Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung davon in Kenntnis, um ihr Gelegenheit zu geben, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen.
(3) Werden Stellungnahmen abgegeben, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 7b Absatz 2 an und überprüft ihren Beschluss, die betreffende Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung in die Liste aufzunehmen, im Lichte der Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen werden dem Sanktionsausschuss übermittelt. Die Kommission teilt der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung das Ergebnis ihrer Überprüfung mit. Ferner wird das Ergebnis der Überprüfung dem Sanktionsausschuss übermittelt.
(4) Wird ein auf stichhaltigen neuen Beweisen beruhender weiterer Antrag gestellt, eine Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung von der in Anhang I enthaltenen Liste zu streichen, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 7b Absatz 2 an und führt gemäß Absatz 3 eine weitere Überprüfung durch.
Artikel 7d(1) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung nachzukommen, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(*).
(2) Anhang I umfasst, soweit verfügbar, Angaben zu den aufgeführten natürlichen Personen, die vom Sicherheitsrat der VN oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und zu dem Zweck erforderlich sind, die Identität der betreffenden Personen zu überprüfen. Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen:
- a)
- Nachname und Vornamen, einschließlich gegebenenfalls Aliasnamen und Titel,
- b)
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- c)
- Staatsangehörigkeit,
- d)
- Reisepass- und Personalausweisnummern,
- e)
- Steuer- und Sozialversicherungsnummer,
- f)
- Geschlecht,
- g)
- Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte,
- h)
- Funktion oder Beruf,
- i)
- Datum der Benennung nach Artikel 2 Absatz 3.
Anhang I umfasst, soweit verfügbar, Angaben zu juristischen Personen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat der VN oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und zu dem Zweck erforderlich sind, die Identität der betreffenden Person oder Organisation zu überprüfen. Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen:
- a)
- Name;
- b)
- Ort und Datum der Registrierung;
- c)
- Registriernummer;
- d)
- Hauptgeschäftsort oder sonstige Informationen über Niederlassungen;
- e)
- Datum der Benennung nach Artikel 2 Absatz 3.
- 10.
-
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Artikel 11
Diese Verordnung gilt
- a)
- im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
- b)
- an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
- c)
- für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
- d)
- für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
- e)
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Vereinigungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
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