Präambel VO (EU) 2009/1286

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP sieht unter anderem vor, dass die Europäische Gemeinschaft im Einklang mit den Resolutionen 1267(1999), 1333 (2000) und 1390 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmte restriktive Maßnahmen, einschließlich des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, ergreift.
(2)
Das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung(2) stehen, umgesetzt.
(3)
In diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates vom 27. März 2003 ein Artikel eingefügt, der bestimmte Ausnahmen vorsieht(3). Die in diesem Artikel genannte Einspruchsfrist sollte an die Resolution 1735 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) vom 22. Dezember 2006 angepasst werden.
(4)
Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 3. September 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-402/05 P und C-415/05 P, Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. September 2008 — Yassin Abdullah Kadi, Al-Barakaat International Foundation/Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, muss die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geändert werden, um für die Aufnahme in die Liste ein Verfahren einzuführen, das die Wahrung der grundlegenden Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sicherstellt.
(5)
Das geänderte Verfahren sollte unter anderem vorsehen, dass eine in die Liste aufgenommene Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung von den Gründen für die Aufnahme in die Liste, die vom Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der VN mitgeteilt wurden, unterrichtet wird, um der betroffenen Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Gründen zu geben. Zweck der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ist es, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen einzufrieren, die in der Al-Qaida- und Taliban-Liste der VN aufgeführt werden. Da das Einfrieren nach den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen „unverzüglich” erfolgen soll, muss auch der Überraschungseffekt einer solchen Maßnahme genutzt werden.
(6)
Wenngleich sich die Kommission bemühen sollte, der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung die Gründe für die Aufnahme in die Liste direkt mitzuteilen, mag eine solche Mitteilung in einigen Fällen nicht möglich sein, weil die Kontaktdaten ganz oder teilweise fehlen. In solchen Fällen ist eine Bekanntmachung im Amtsblatt zu veröffentlichen, um die Betreffenden von den geltenden Verfahren zu unterrichten.
(7)
Werden Stellungnahmen abgegeben, sollte die Kommission ihren Beschluss vor dem Hintergrund dieser Stellungnahmen und im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse überprüfen(4). Die Überprüfung sollte nach dem Regelungsverfahren durchgeführt werden, wobei der gewichtigen politischen Verantwortung in diesem Zusammenhang sowie der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass es sich bei den internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des Terrorismus um eine sensible Angelegenheit handelt.
(8)
Das gleiche Verfahren sollte für die vor dem 3. September 2008 in die Liste aufgenommenen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen gelten, damit ihre Verteidigungsrechte, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, gewahrt werden.
(9)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(5) anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.
(10)
Diese Verordnung berücksichtigt ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrats der VN.
(11)
Zweck der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ist es, terroristische Straftaten, einschließlich der Finanzierung des Terrorismus, zu verhindern, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren. Um innerhalb der Union ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu schaffen, sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zur Identifizierung der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Vereinigungen, deren Gelder nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 einzufrieren sind, öffentlich bekannt gemacht werden.
(12)
Bei jeglicher Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen dieser Verordnung sollten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(6) und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(7) beachtet werden.
(13)
Es empfiehlt sich, die Bedeutung einiger Begriffe zu klären und einige Teile der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 an die in jüngerer Zeit in den Verordnungen über restriktive Maßnahmen verwendeten Standardbegriffe anzupassen.
(14)
Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4.

(2)

ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(3)

ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 1.

(4)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)

ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(6)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(7)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

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