Artikel 1 VO (EU) 2009/1291

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)
ein „landwirtschaftlicher Betrieb” ist eine betriebswirtschaftliche Einheit, wie sie im Rahmen der gemeinschaftlichen Agrarerhebungen und -zählungen definiert worden ist;
(b)
das „Klassifizierungssystem” ist das mit der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 errichtete gemeinschaftliche Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe.

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