Präambel VO (EU) 2009/1291

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission vom 12. Juli 1982 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben(2) sind die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße und die Anzahl der Buchführungsbetriebe für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 festgesetzt worden.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe(3) ist der Begriff „wirtschaftliche Betriebsgröße” neu definiert worden und wird nunmehr in Euro ausgedruckt; auch einige andere Kriterien des Klassifizierungssystems sind geändert worden.
(3)
Infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates(4) vorgenommenen Änderung müssen die Gebiete Bulgariens und Rumäniens berücksichtigt werden. In dem Bemühen um eine größere Genauigkeit müssen zusätzliche Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 vorgenommen werden. Aus Gründen der Klarheit ist die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 daher aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.
(4)
Die Auswahl der Buchführungsbetriebe muss in jedem Gebiet in einheitlicher Weise erfolgen und deshalb müssen Durchführungsbestimmungen zu den entsprechenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 erlassen werden.
(5)
Die im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen zu untersuchenden landwirtschaftlichen Betriebe gehören zum Erfassungsbereich der Strukturerhebungen und Gemeinschaftszählungen oder einzelstaatlichen Zählungen betreffend die landwirtschaftlichen Betriebe.
(6)
Aufgrund der zur Ausarbeitung der Pläne für die Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe (Auswahlpläne) für jedes Rechnungsjahr verfügbare Angaben und der unterschiedlichen Lage der Landwirtschaft in den verschiedenen Mitgliedstaaten müssen je nach Mitgliedstaat, möglicherweise sogar je nach Gebiet, unterschiedliche Schwellenwerte der wirtschaftlichen Betriebsgröße zugrunde gelegt werden.
(7)
Nach den bisherigen Erfahrungen wird das Funktionieren des Informationsnetzes erleichtert, wenn die Anzahl der je Gebiet ausgewählten Buchführungsbetriebe bis zu 20 % nach oben oder unten variieren kann, sofern die Gesamtzahl der je Mitgliedstaat festgesetzten Betriebe dadurch nicht verringert wird.
(8)
Da das Finanzmanagement für eine solche Maßnahme schwierig ist, wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission vom 13. Juli 1983 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben(5) die Anzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbogen, für die eine Gemeinschaftsfinanzierung gewährt werden kann, beschränkt. Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz ist diese Änderung auch in die vorliegende Verordnung aufzunehmen. Eine gewisse Flexibilität bei der Zahl der Buchführungsbetriebe pro Gebiet ist weiterhin zuzulassen, solange die Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe in dem betreffenden Mitgliedstaat gewahrt bleibt.
(9)
Der Auswahlplan muss eine Mindestanzahl von Angaben enthalten, an Hand derer sich seine Tauglichkeit im Hinblick auf die Ziele des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführung beurteilen lässt.
(10)
Für die Zwecke des Auswahlplans sollte der Erfassungsbereich nach den Gebieten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sowie den Betriebsarten und wirtschaftlichen Größenklassen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 geschichtet werden.
(11)
Der Auswahlplan sollte vor Beginn des entsprechenden Rechnungsjahres aufgestellt werden, so dass er genehmigt werden kann, bevor er für die Auswahl der Buchführungsbetriebe benutzt wird. Für das Rechnungsjahr 2010 brauchen die Mitgliedstaaten jedoch mehr Zeit, um den Auswahlplan aufzustellen, weil nicht alle erforderlichen Bezugsquellen ausreichend rechtzeitig zur Verfügung stehen. Deshalb empfiehlt es sich, für die Mitteilung des Auswahlplans für das betreffende Rechnungsjahr eine andere Frist vorzusehen.
(12)
Da die Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 ab dem Rechnungsjahr 2010 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Rechnungsjahr gelten.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

(2)

ABl. L 205 vom 13.7.1982, S. 5.

(3)

ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3.

(4)

ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1.

(5)

ABl. L 190 vom 14.7.1983, S. 25.

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