Artikel 3 VO (EU) 2009/1291

Anzahl der Buchführungsbetriebe

Die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet wird im Anhang festgesetzt.

Die Anzahl der für jedes Gebiet auszuwählenden Buchführungsbetriebe kann bis zu 20 % über oder unter der im Anhang genannten Anzahl liegen, sofern die für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe gewahrt bleibt.

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