Präambel VO (EU) 2009/1297

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 3 und 6,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 172/2008(2) ( „ursprüngliche Verordnung” ) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosilicium ( „FeSi” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland ein. Bei den Maßnahmen handelt es sich je nach Ursprungsland um einen Wertzoll in Höhe von 5,4 % bis 33,9 %, von dem die Einfuhren von vier in der ursprünglichen Verordnung namentlich genannten Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.
1.2.
Überprüfungsantrag
(2)
Im Anschluss an die Einführung der endgültigen Maßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ( „Interimsüberprüfung” ). Er wurde von einem ausführenden Hersteller aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Silmak Dooel Export Import ( „Antragsteller” oder „Silmak” ), gestellt und beschränkte sich auf die Prüfung des Dumpingtatbestandes. Der Antragsteller arbeitete an der Untersuchung mit, die zu den Feststellungen und Schlussfolgerungen der ursprünglichen Verordnung führte ( „Ausgangsuntersuchung” ). Der Antidumpingzoll, der auf die Einfuhren des Antragstellers erhoben wird, welcher der einzige bekannte ausführende Hersteller der betroffenen Ware mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist, beträgt 5,4 %.
(3)
In seinem Antrag auf Interimsüberprüfung machte der Antragsteller geltend, ein Vergleich seines rechnerisch ermittelten Normalwerts mit den Preisen seiner Ausfuhren in die Union ergebe eine Dumpingspanne, die deutlich niedriger als der geltende Zoll sei. Daher sei eine Aufrechterhaltung des Zolls in seiner gegenwärtigen Höhe nicht mehr erforderlich, um das Dumping auszugleichen.
1.3.
Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung
(4)
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Interimsüberprüfung vorlagen, und beschloss, eine auf die Prüfung des Dumpingtatbestandes in Bezug auf Silmak beschränkte teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten. Am 22. April 2009 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Einleitungsbekanntmachung(3) und leitete eine Untersuchung ein.
1.4.
Betroffene Ware und gleichartige Ware
(5)
Bei der von der Interimsprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um eine Ferrolegierung mit einem Siliciumgehalt von mehr als 8 GHT und weniger als 96 GHT und einem Eisengehalt von mindestens 4 GHT. FeSi wird durch Reduktion aus Quarz mit Kohlenstoffträgern in Lichtbogenöfen gewonnen. Die Ware wird hauptsächlich von der Eisen- und Stahlindustrie als Desoxidationsmittel und zur Herstellung von Legierungen verwendet. FeSi wird in Form von Stücken, Körnern oder Pulver vermarktet und in verschiedenen Qualitäten angeboten, die sich im Gehalt an Silicium und an Verunreinigungen (z. B. Aluminium) unterscheiden. Ein Siliciumgehalt von 70 GHT wurde als hoher Reinheitsgrad angesehen, ein Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT und weniger als 70 GHT als mittlerer Reinheitsgrad und ein Siliciumgehalt von weniger als 55 GHT als niedriger Reinheitsgrad. Die betroffene Ware wird gegenwärtig unter den KN-Codes 72022100, 72022910 und 72022990 eingereiht.
(6)
Die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hergestellte und verkaufte Ware und die in die Union ausgeführte Ware haben dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen; daher handelt es sich bei ihnen um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.
1.5.
Betroffene Parteien
(7)
Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Union, den Antragsteller und die Behörden des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(8)
Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde. Die Kommission holte alle für die Feststellung des Dumpings benötigten Informationen ein, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch im Betrieb des Antragstellers durch:
1.6.
Untersuchungszeitraum
(9)
Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 ( „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ).
2.
UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
2.1.
Normalwert
(10)
Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die vom Antragsteller getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d.h. ob die verkaufte Gesamtmenge mindestens 5 % der Gesamtmenge der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die Union entsprach.
(11)
Da die Untersuchung keinerlei repräsentative Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergab, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. Der Normalwert wurde nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung durch Addition der Herstellkosten der ausgeführten Warentypen, eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten ( „VVG-Kosten” ) und einer angemessenen Gewinnspanne rechnerisch ermittelt.
(12)
Um festzustellen, ob die eigenen VVG-Kosten des Antragstellers und die beim Inlandsverkauf der gleichartigen Ware erzielte Gewinnspanne verwendet werden konnten, prüfte die Kommission anschließend, ob es im UZ zu Inlandsverkäufen von FeSi kam, die als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen im UZ nur wenige gewinnbringende Inlandsverkäufe vorzuweisen hatte, die nur sehr geringe Mengen ausmachten. Das Unternehmen machte geltend, diese Geschäfte hätten Testtypen der Ware betroffen, so dass sie nicht als Geschäft im normalen Handelsverkehr gelten könnten. Nach einer Prüfung wurde diesem Vorbringen stattgegeben.
(13)
Aufgrund dieser Analyse wurde der Schluss gezogen, dass der Antragsteller im UZ keine Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr getätigt hatte. Daher wurde es nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung für sinnvoll gehalten, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die gleiche Methode anzuwenden wie in der Ausgangsuntersuchung. Somit wurden die in der Ausgangsuntersuchung ermittelten, gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten der ägyptischen Hersteller, die vergleichbare Produktions- und Absatzstrukturen aufwiesen, sowie eine Gewinnspanne von 5 %, die für einen Rohstoffmarkt dieser Art angemessen erschien, zu den Herstellkosten des Antragstellers hinzugerechnet.
2.2.
Ausfuhrpreis
(14)
Da alle Ausfuhrverkäufe des Antragstellers in die Union direkt an unabhängige Abnehmer getätigt wurden, wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
2.3.
Vergleich
(15)
Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, gebührende Berichtigungen für Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verpackungs- und Nebenkosten, Finanzierungskosten, Bankgebühren sowie vom Antragsteller tatsächlich gezahlte Antidumpingzölle vorgenommen.
2.4.
Dumpingspanne
(16)
Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Nach diesem Vergleich lag kein Dumping vor.
3.
DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE
(17)
Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob davon auszugehen ist, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben.
(18)
Die Untersuchung ergab hierzu, dass Silmak enorme Anstrengungen unternommen hatte, um seine Produktionsstruktur auf höherwertige Warentypen (mit einem Siliciumgehalt von mindestens 75 %) umzustellen, was zu einem Anstieg seiner Ausfuhrpreise führte, der im Durchschnitt über der Kostensteigerung lag.
(19)
An dieser Interimsüberprüfung arbeitete der Antragsteller voll mit, und die eingeholten und überprüften Daten ermöglichten es, eine Dumpingspanne auf der Grundlage seiner eigenen Daten, einschließlich seiner Preise für Ausfuhren in die Union, zu ermitteln. Daraus ergab sich, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt wäre.
(20)
Aus den während der Untersuchung eingeholten und überprüften Nachweisen ging auch hervor, dass die Änderungen an der Produktionsstruktur des Antragstellers als dauerhaft anzusehen sind. Bei dieser Untersuchung ergab sich kein Beleg für das Gegenteil. Es wurde folglich die Auffassung vertreten, dass die Umstände, die zur Einleitung dieser Interimsüberprüfung führten, sich in absehbarer Zeit nicht derart verändern dürften, dass die Feststellungen dieser Überprüfung davon berührt würden. Mithin wurde der Schluss gezogen, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist.
4.
ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(21)
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Vergleich der Ausfuhrdaten des Antragstellers mit den Eurostat-Daten ergab, dass die Menge der von dem Unternehmen im UZ ausgeführten betroffenen Ware der Gesamtmenge der betroffenen Ware entsprach, die im gleichen Zeitraum aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Union eingeführt wurde.
(22)
Angesichts der Ergebnisse dieser Überprüfung erscheint es angemessen, den für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden Antidumpingzoll aufzuheben.
(23)
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufhebung der mit der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 eingeführten Maßnahme empfohlen werden sollte, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Von den interessierten Parteien gingen keine Stellungnahmen ein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 55 vom 28.2.2008, S. 6.

(3)

ABl. C 93 vom 22.4.2009, S. 22.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.