Artikel 1 VO (EU) 2010/1003

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)
„Fahrzeugtyp in Bezug auf die Anbringungsstelle und die Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen” bezeichnet Fahrzeuge, die sich hinsichtlich der nachstehend aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

Abmessungen der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen,

Lage der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen,

Form der Oberfläche der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen.

(2)
„nahezu flache Oberfläche” ist eine Oberfläche aus festem Material, das auch aus einer Netz- oder Gitterstruktur bestehen kann, mit einem Abrundungsradius von mindestens 5000 mm.
(3)
„Netzstruktur-Oberfläche” ist eine Oberfläche, die aus einem gleichmäßig verteilten Muster aus kreisförmigen, ovalen, rautenförmigen, rechteckigen oder quadratischen Öffnungen mit gleichmäßigen Abständen von höchstens 15 mm besteht.
(4)
„Gitterstruktur-Oberfläche” ist eine Oberfläche, die aus parallel und in gleichmäßigen Abständen angeordneten Stäben besteht, wobei die Zwischenräume höchstens 15 mm betragen dürfen.
(5)
„nominale Oberfläche” ist die gedachte, geometrisch ideale Oberfläche ohne Berücksichtigung von Unregelmäßigkeiten wie Erhebungen oder Einkerbungen.
(6)
„Längsmittelebene des Fahrzeugs” ist die Symmetrieebene des Fahrzeugs oder, falls das Fahrzeug nicht symmetrisch ist, die senkrechte Längsebene, die durch die Mitte der Fahrzeugachsen verläuft
(7)
„Neigung” ist der Grad der Winkelabweichung gegenüber der Senkrechten.

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