Artikel 1 VO (EU) 2010/1003
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (1)
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„Fahrzeugtyp in Bezug auf die Anbringungsstelle und die Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen” bezeichnet Fahrzeuge, die sich hinsichtlich der nachstehend aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:
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Abmessungen der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen,
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Lage der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen,
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Form der Oberfläche der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen.
- (2)
- „nahezu flache Oberfläche” ist eine Oberfläche aus festem Material, das auch aus einer Netz- oder Gitterstruktur bestehen kann, mit einem Abrundungsradius von mindestens 5000 mm.
- (3)
- „Netzstruktur-Oberfläche” ist eine Oberfläche, die aus einem gleichmäßig verteilten Muster aus kreisförmigen, ovalen, rautenförmigen, rechteckigen oder quadratischen Öffnungen mit gleichmäßigen Abständen von höchstens 15 mm besteht.
- (4)
- „Gitterstruktur-Oberfläche” ist eine Oberfläche, die aus parallel und in gleichmäßigen Abständen angeordneten Stäben besteht, wobei die Zwischenräume höchstens 15 mm betragen dürfen.
- (5)
- „nominale Oberfläche” ist die gedachte, geometrisch ideale Oberfläche ohne Berücksichtigung von Unregelmäßigkeiten wie Erhebungen oder Einkerbungen.
- (6)
- „Längsmittelebene des Fahrzeugs” ist die Symmetrieebene des Fahrzeugs oder, falls das Fahrzeug nicht symmetrisch ist, die senkrechte Längsebene, die durch die Mitte der Fahrzeugachsen verläuft
- (7)
- „Neigung” ist der Grad der Winkelabweichung gegenüber der Senkrechten.
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