Artikel 2 VO (EU) 2010/1003

Bestimmungen für die EG-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers in Bezug auf die Anbringungsstelle und die Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter reicht den Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf die Anbringungsstelle und die Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bei der Typgenehmigungsbehörde ein.

(2) Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Teil 1 erstellt.

(3) Sind die einschlägigen Anforderungen von Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungssystem.

Kein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer einem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

(4) Für die Zwecke von Absatz 3 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang I Teil 2 aus.

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