Artikel 4 VO (EU) 2010/1008

EG-Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Waschanlagen als selbständige technische Einheiten

1. Der Hersteller oder ein Bevollmächtigter des Herstellers legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung einer Windschutzscheiben-Waschanlage als selbständige technische Einheit vor.

Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang II Teil 1 erstellt.

2. Sind die einschlägigen Anforderungen von Anhang III der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG–Typgenehmigung für selbständige technische Einheiten und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.

Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ einer selbständigen technischen Einheit zuteilen.

3. Für die Zwecke des Absatzes 2 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 aus.

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