Artikel 3 VO (EU) 2010/1008
EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Windschutzscheiben-Wischanlage und seiner Windschutzscheiben-Waschanlage
1. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Windschutzscheiben-Wischanlage und seiner Windschutzscheiben-Waschanlage vor.
2. Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Teil 1 erstellt.
3. Sind die einschlägigen Anforderungen von Anhang III der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG–Typgenehmigung und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.
Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
4. Für die Zwecke von Absatz 3 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang I Teil 2 aus.
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