Artikel 2 VO (EU) 2010/1008
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- (1)
- „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Windschutzscheiben-Wischanlage und der Windschutzscheiben-Waschanlage” Fahrzeuge, die sich in folgenden wichtigen Punkten nicht unterscheiden: Merkmale der Wisch- und der Waschanlage oder Form, Größe und Merkmale der Windschutzscheibe und ihre Befestigung;
- (2)
- „Typ einer Windschutzscheiben-Waschanlage” eine Gruppe von Windschutzscheiben-Waschanlagen, die sich in so wichtigen Punkten wie Pumpleistung, verwendete Werkstoffe, Fassungsvermögen des Behälters, Anzahl der Spritzdüsen, Größen, Wandstärken oder Form der Waschanlage nicht unterscheiden;
- (3)
- „Motor” einen Verbrennungsmotor, der mit flüssigem oder gasförmigem Kraftstoff betrieben wird;
- (4)
- „Windschutzscheiben-Wischanlage” eine Anlage, die aus einer Vorrichtung zum Wischen der Außenseite der Windschutzscheibe sowie den Zubehörteilen und den zum Ein– und Ausschalten der Anlage erforderlichen Betätigungseinrichtungen besteht;
- (5)
- „Wischerfeld” den Bereich (die Bereiche) auf der Windschutzscheibe, der (die) von dem Wischerblatt (den Wischerblättern) gewischt wird (werden), wenn die Wischanlage ordnungsgemäß arbeitet;
- (6)
- „Intervallbetrieb der Wischanlage” einen automatischen diskontinuierlichen Betriebszustand der Wischanlage, in dem auf jeden vollständigen Zyklus ein Zeitraum folgt, während dessen die Wischer in einer bestimmten vorgesehenen Haltestellung stehen bleiben;
- (7)
- „Windschutzscheiben-Waschanlage” eine Anlage, die aus Vorrichtungen zum Aufbewahren und Befördern von Flüssigkeit sowie zum Sprühen dieser Flüssigkeit auf die Außenseite der Windschutzscheibe besteht, sowie aus den zum Ein– und Ausschalten der Anlage erforderlichen Betätigungseinrichtungen;
- (8)
- „Betätigungseinrichtung der Waschanlage” die Vorrichtung zur manuellen Aktivierung und Deaktivierung der Waschanlage;
- (9)
- „Pumpe der Waschanlage” eine Vorrichtung zur Beförderung von Flüssigkeit aus dem Vorratsbehälter der Waschanlage zur Außenseite der Windschutzscheibe;
- (10)
- „Spritzdüse” eine Vorrichtung, die dazu dient, Flüssigkeit auf die Windschutzscheibe zu lenken;
- (11)
- „vollständig konditionierte Anlage” eine Anlage, die seit einer gewissen Zeit in ordnungsgemäßem Betrieb ist und in der bereits Flüssigkeit durch die Pumpe und die Leitungen sowie die Spritzdüse(n) hindurch befördert worden ist;
- (12)
- „gesäuberter Bereich” den zuvor verschmutzten Bereich, auf dem nach seinem vollständigen Abtrocknen keine Tropfen– oder Schmutzspuren mehr zurückbleiben;
- (13)
- „Sichtbereich A” den Prüfbereich A gemäß Absatz 2.2 von Anhang 18 der UN/ECE-Regelung Nr. 43(1);
- (14)
- „Sichtbereich B” den reduzierten Prüfbereich B gemäß Absatz 2.4 von Anhang 18 der UN/ECE-Regelung Nr. 43, jedoch ohne Ausschluss des in Absatz 2.4.1 dieses Anhangs genannten Bereichs;
- (15)
- „konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel” den Winkel zwischen einer Senkrechten durch den R-Punkt oder Sitzbezugspunkt und der Rumpfbezugslinie in einer Stellung, die der vom Hersteller angegebenen, konstruktiv festgelegten Stellung der Rückenlehne entspricht;
- (16)
- „R-Punkt” oder „Sitzbezugspunkt” den vom Hersteller für jeden Sitzplatz angegebenen konstruktiv festgelegten Punkt, der unter Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde;
- (17)
- „dreidimensionales Bezugssystem” ein aus einer vertikalen Längsebene X-Z, einer horizontalen Ebene X-Y und einer vertikalen Querebene Y-Z bestehendes Koordinatensystem gemäß Anhang III Anlage 2 dieser Verordnung;
- (18)
- „primäre Bezugspunkte” Vertiefungen, Oberflächen, Markierungen oder sonstige Kennzeichen auf dem Fahrzeugaufbau oder Fahrgestell, deren X-, Y- und Z-Koordinaten im dreidimensionalen Koordinatensystem vom Hersteller angegeben werden;
- (19)
- „Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs” die Einrichtung, mit deren Hilfe die fahrzeugeigene Elektronikanlage vom ausgeschalteten Zustand (z. B. bei geparktem Fahrzeug in Abwesenheit des Fahrers) in den normalen Betriebszustand gebracht wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 119.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.