ANHANG III VO (EU) 2010/1008
Vorschriften für Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen
- 1.
- BESONDERE VORSCHRIFTEN
- 1.1.
- Windschutzscheiben-Wischanlage
1.1.1.
Jedes Fahrzeug muss mit einer Windschutzscheiben-Wischanlage ausgestattet sein, die funktioniert, wenn der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet wurde; es muss genügen, dass der Fahrer den Betriebsschalter für das Ein- und Ausschalten der Windschutzscheiben-Wischanlage in die „Ein” -Stellung bringt.
1.1.1.1.
Die Windschutzscheiben-Wischanlage besteht aus einem oder mehreren Wischerarmen, die mit leicht austauschbaren Wischerblättern versehen sind.
1.1.2. Das Scheibenwischerfeld muss mindestens 98 % des Sichtbereichs A, der gemäß dem in Anhang III Anlage 3 genannten Verfahren zu bestimmen ist, abdecken.
1.1.3. Das Scheibenwischerfeld muss mindestens 80 % des Sichtbereichs B, der gemäß dem in Anhang III Anlage 3 genannten Verfahren zu bestimmen ist, abdecken.
1.1.4. Das Scheibenwischerfeld muss den Vorschriften der Absätze 1.1.2 und 1.1.3 genügen, wenn die Anlage mit einer Wischfrequenz betrieben wird, die der in Absatz 1.1.5.1 enthaltenen entspricht und gemäß den in den Absätzen 2.1.10 bis 2.1.10.3 dieses Anhangs enthaltenen Prüfbedingungen geprüft wird.
1.1.5.
Die Windschutzscheiben-Wischanlage muss über mindestens zwei Wischfrequenzen verfügen:
- 1.1.5.1.
- eine Wischfrequenz von mindestens 10 und höchstens 55 Wischzyklen pro Minute;
- 1.1.5.2.
- eine Wischfrequenz von mindestens 45 vollständigen Wischzyklen pro Minute.
- 1.1.5.3.
- Die Differenz zwischen der höchsten und einer niedrigeren Wischfrequenz muss mindestens 15 Wischzyklen pro Minute betragen.
- 1.1.5.4.
- Ein Intervallbetrieb der Wischanlage ist zulässig; er muss jedoch den Vorschriften der Absätze 1.1.5.1 bis 1.1.5.3 dieses Anhangs genügen.
1.1.6. Die in den Absätzen 1.1.5 bis 1.1.5.3 genannten Wischfrequenzen sind gemäß den in den Absätzen 2.1.1 bis 2.1.6 sowie 2.1.8 dieses Anhangs enthaltenen Bedingungen zu prüfen.
1.1.7. Wird die Windschutzscheiben-Wischanlage durch Schalten des Betriebsschalters in die „Aus” -Stellung deaktiviert, müssen der (die) Wischerarm(e) und das Wischerblatt (die Wischerblätter) in ihre Ruhestellung zurückkehren.
1.1.8. Die Scheibenwischer müssen mindestens 15 Sekunden lang - ohne dabei Schaden zu nehmen - blockiert werden können. Die Verwendung automatischer Sicherungen ist zulässig, vorausgesetzt, es sind keine anderen Betätigungseinrichtungen als die des Scheibenwischers zu betätigen, um das System wieder in Gang zu setzen.
1.1.9. Die in Absatz 1.1.8 genannte Fähigkeit der Scheibenwischer, einer Blockierung standzuhalten, ist gemäß den in Absatz 2.1.7 dieses Anhangs enthaltenen Bedingungen zu prüfen.
1.1.10. Befindet sich die Ruhestellung des Wischerarmes (der Wischerarme) oder des Wischerblatts (der Wischerblätter) nicht außerhalb des Sichtbereichs B, der gemäß dem in Anhang III Anlage 3 genannten Verfahren bestimmt wird, muss es möglich sein, den (die) Wischerarm(e) von Hand so zu bewegen, dass das Wischerblatt (die Wischerblätter) von der Windschutzscheibe abgehoben werden kann (können), um eine manuelle Reinigung der Windschutzscheibe zu ermöglichen.
1.1.11. Die Windschutzscheiben-Wischanlage muss für den Betrieb bei einer Umgebungstemperatur von – 18 °C mit trockener Windschutzscheibe während einer Dauer von zwei Minuten ohne Funktionsbeeinträchtigung geeignet sein.
1.1.12. Die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Wischanlage bei einer Umgebungstemperatur von – 18 °C ist gemäß den in Absatz 2.1.11 dieses Anhangs enthaltenen Prüfbedingungen zu prüfen.
1.1.13. Wird die Windschutzscheiben-Wischanlage einer relativen Windgeschwindigkeit ausgesetzt, die 80 % der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, jedoch nicht mehr als 160 km/h entspricht, muss der mit seiner höchsten Wischfrequenz betriebene Scheibenwischer weiter mit dem gleichen Wirkungsgrad und unter den gleichen Bedingungen wie in Absatz 1.1.2 dieses Anhangs beschrieben funktionieren. Der Sichtbereich A der Windschutzscheibe ist gemäß den Absätzen 2.1.8 und 2.1.9 dieses Anhangs vorzubereiten. Die aerodynamischen Effekte im Zusammenhang mit Größe und Form von Windschutzscheibe, Wischerarm(en) und Wischerblatt (-blättern) sind unter diesen Bedingungen und unter Berücksichtigung von Absatz 2.1.9.1 zu prüfen. Während der Prüfung muss (müssen) das Wischerblatt (die Wischerblätter) mit der Windschutzscheibe in Kontakt bleiben; ein vollständiges Abheben ist unzulässig. Das Wischerblatt (die Wischerblätter) muss (müssen) während jedes vollständigen Wischzyklus in dem gemäß Absatz 1.1.2 bestimmten Bereich mit der Windschutzscheibe in vollständigem Kontakt bleiben; jegliches teilweises Abheben während der Aufwärts- und Abwärtsbewegung ist unzulässig.
- 1.2.
- Windschutzscheiben-Waschanlage
1.2.1. Jedes Fahrzeug muss mit einer Windschutzscheiben-Waschanlage ausgestattet sein, die funktioniert, wenn der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet wurde und das den Belastungen und Drücken standhält, die entstehen, wenn gemäß dem in den Absätzen 2.2.1.1 bis 2.2.1.1.2 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren die Spritzdüsen verstopft sind und die Anlage betätigt wird.
1.2.2. Die Leistung der Windschutzscheiben-Waschanlage darf durch die in den Absätzen 2.2.1 bis 2.2.5 dieses Anhangs festgelegten Temperaturzyklen nicht beeinträchtigt werden.
1.2.3. Die Windschutzscheiben-Waschanlage muss bei normalen Bedingungen und einer Umgebungstemperatur zwischen – 18 °C und 80 °C die Fähigkeit besitzen, Flüssigkeit auf den Zielbereich der Windschutzscheibe zu sprühen, ohne dass Undichtigkeiten entstehen, Schlauch- oder Rohrleitungen sich lösen und Fehlfunktionen der Spritzdüsen auftreten. Auch bei verstopften Spritzdüsen dürfen weder Undichtigkeiten entstehen noch Schlauch- oder Rohrleitungen sich lösen.
1.2.4. Die Windschutzscheiben-Waschanlage muss genügend Flüssigkeit abgeben, um unter den in den Absätzen 2.2.6 bis 2.2.6.4 beschriebenen Bedingungen die Säuberung von mindestens 60 % des in Anhang III Anlage 3 festgelegten Sichtbereichs A zu ermöglichen.
1.2.5. Die Windschutzscheiben-Waschanlage muss von Hand durch das Betätigen der Waschanlagen-Betätigungseinrichtung aktiviert werden können. Das Ein- und Ausschalten der Anlage kann mit anderen Fahrzeugsystemen koordiniert und kombiniert werden.
1.2.6. Der Flüssigkeitsbehälter muss mindestens einen Liter Flüssigkeit fassen.
- 2.
- PRÜFVERFAHREN
- 2.1.
- Bedingungen für die Prüfung der Windschutzscheiben-Wischanlage
2.1.1. Die im Folgenden beschriebenen Prüfungen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, gemäß den in den Absätzen 2.1.2 bis 2.1.5 beschriebenen Bedingungen durchzuführen.
2.1.2. Die Umgebungstemperatur muss zwischen 5 °C und 40 °C liegen.
2.1.3. Die Windschutzscheibe ist ständig zu benetzen.
2.1.4.
Bei der Prüfung elektrischer Scheibenwischer müssen folgende zusätzliche Bedingungen erfüllt sein:
2.1.4.1.
Bei Beginn der Prüfung müssen alle Batterien voll aufgeladen sein.
2.1.4.2.
Der Verbrennungsmotor (sofern vorhanden) muss bei einer Drehzahl laufen, die höchstens 30 % der Drehzahl entspricht, bei der der Motor seine Nennleistung erreicht. Ist dies jedoch aufgrund spezifischer Motorsteuerstrategien erwiesenermaßen nicht möglich, z. B. bei Hybrid-Elektrofahrzeugen, ist ein realistisches Szenario festzulegen; bei diesem Szenario müssen die Motordrehzahlen berücksichtigt werden und es ist ferner davon auszugehen, dass bei normalen Fahrbedingungen der Motor nicht ständig oder gar nicht läuft. Falls die Anlage die Anforderungen auch ohne einen laufenden Motor erfüllen kann, so braucht der Motor überhaupt nicht betrieben zu werden.
2.1.4.3.
Die Abblendscheinwerfer müssen eingeschaltet sein.
2.1.4.4.
Die Heizungs-, Lüftungs-, Entfrostungs- und Scheibentrocknungsanlagen sind (unabhängig von ihrer Anbringungsstelle im Fahrzeug) auf maximalen Stromverbrauch einzustellen.
2.1.5. Mit Druckluft oder Saugluft betriebene Scheibenwischer müssen unabhängig von Motordrehzahl und -leistung sowie unabhängig von den vom Hersteller für den normalen Betrieb vorgeschriebenen Mindest- und Höchstladezuständen der Batterie kontinuierlich mit den vorgeschriebenen Wischfrequenzen funktionieren können.
2.1.6. Die Wischfrequenzen müssen den Vorschriften der Absätze 1.1.5 bis 1.1.5.3 dieses Anhangs genügen, nachdem der Scheibenwischer zwanzig Minuten lang auf benetzter Windschutzscheibe betrieben worden ist.
2.1.7. Die Vorschriften nach 1.1.8 dieses Anhangs gelten als erfüllt, wenn die Wischerarme in einer Position, die einem halben Wischzyklus entspricht, fünfzehn Sekunden lang blockiert sind und sich die Betätigungseinrichtung der Scheibenwischer dabei in der Stellung für die größte Wischfrequenz befindet.
2.1.8. Die Außenfläche der Windschutzscheibe wird mit denaturiertem Alkohol oder einem gleichwertigen Entfettungsmittel gründlich entfettet. Nach dem Trocknen ist eine Ammoniaklösung von mindestens 3 % und höchstens 10 % aufzutragen. Die so behandelte Fläche ist trocknen zu lassen und anschließend mit einem trockenen Baumwolllappen abzuwischen.
2.1.9.
Auf der Außenfläche der Windschutzscheibe ist eine gleichmäßige Schicht der Prüfflüssigkeit gemäß Anhang III Anlage 4 aufzutragen und trocknen zu lassen.
2.1.9.1.
Wurde die Außenfläche der Windschutzscheibe gemäß den Absätzen 2.1.8 und 2.1.9 vorbereitet, kann bei den durchzuführenden Prüfungen die Windschutzscheiben-Waschanlage benutzt werden.
2.1.10.
Das Scheibenwischerfeld der Windschutzscheiben-Wischanlage wird gemäß Absatz 1.1.4 dieses Anhangs folgendermaßen bestimmt:
2.1.10.1.
Die Außenfläche der Windschutzscheibe ist gemäß den Absätzen 2.1.8 und 2.1.9 zu behandeln.
2.1.10.2.
Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1.1.2 und 1.1.3 dieses Anhangs ist die Windschutzscheiben-Wischanlage unter Berücksichtigung von Absatz 2.1.9.1 einzuschalten und eine vom Scheibenwischerfeld angefertigte Abbildung (Pauspapier) ist mit einer Abbildung (Pauspapier) der gemäß Anhang III Anlage 3 festgelegten Sichtbereiche A und B zu vergleichen.
2.1.10.3.
Der technische Dienst kann einem alternativen Prüfverfahren zustimmen (z. B. virtuelle Prüfverfahren), um zu überprüfen, ob die Vorschriften der Absätze 1.1.2 und 1.1.3 dieses Anhangs eingehalten sind.
2.1.11. Die Vorschriften von Absatz 1.1.11 müssen bei einer Umgebungstemperatur von – 18 °C ± 3 °C, bei der das Fahrzeug für mindestens vier Stunden abgestellt war, erfüllt sein. Das Fahrzeug ist für die Betriebsbedingungen gemäß den Absätzen 2.1.4 und 2.1.5 vorzubereiten. Das Scheibenwischerfeld muss nicht beobachtet werden.
- 2.2.
- Bedingungen für die Prüfung der Windschutzscheiben-Waschanlage
2.2.1.
Prüfung 1: Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird bis zu den Spritzdüsen mit Wasser gefüllt und die Anlage während einer Mindestdauer von vier Stunden einer Umgebungstemperatur von 20 °C± 2 °C ausgesetzt. Das Wasser ist bei dieser Temperatur zu stabilisieren.
2.2.1.1.
Alle Spritzdüsen werden verstopft und die Betätigungseinrichtung wird sechsmal in einer Minute jeweils mindestens drei Sekunden lang betätigt.
2.2.1.2.
Die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage muss nach erfolgter Prüfung den Anforderungen von Absatz 1.2.3 dieses Anhangs genügen.
2.2.2.
Prüfung 2: Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird bis zu den Spritzdüsen mit Wasser gefüllt und die Anlage während einer Mindestdauer von vier Stunden einer Umgebungstemperatur von – 18 °C ± 3 °C ausgesetzt. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden.
2.2.2.1.
Die Betätigungseinrichtung der Windschutzscheiben-Waschanlage wird sechsmal in einer Minute jeweils mindestens drei Sekunden lang mit der in den Absätzen 2.2.1.1.1 und 2.2.1.1.2 angegebenen Kraft betätigt. Anschließend wird die Windschutzscheiben-Waschanlage einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 2 °C ausgesetzt, bis das Eis vollständig geschmolzen ist. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Sodann wird die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage überprüft, wobei hinsichtlich ihrer Betätigung die Vorschriften nach den Absätzen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 einzuhalten sind.
2.2.3.
Prüfung 3: Anwendung niedriger Temperaturen
2.2.3.1.
Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird bis zu den Spritzdüsen mit Wasser gefüllt und anschließend während einer Mindestdauer von vier Stunden einer Umgebungstemperatur von – 18 °C ± 3 °C ausgesetzt, bis das Wasser in der Scheibenwaschanlage vollständig gefroren ist. Anschließend wird die Windschutzscheiben-Waschanlage einer Umgebungstemperatur von 20° ± 2 °C ausgesetzt, bis das Eis vollständig geschmolzen ist, jedoch in keinem Fall länger als vier Stunden. Dieser Zyklus des Einfrierens und Schmelzens ist sechsmal zu wiederholen. Nachdem die Windschutzscheiben-Waschanlage einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 2 °C ausgesetzt worden und das Wasser vollständig geschmolzen ist – das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden – wird die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage überprüft, wobei hinsichtlich ihrer Betätigung die Vorschriften nach den Absätzen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 einzuhalten sind.
2.2.3.2.
Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird mit einer Scheibenwaschflüssigkeit für niedrige Temperaturen, die aus einer 50 %igen Methanol- oder Isopropylalkohollösung in Wasser mit einer Härte von höchstens 205 mg/l (Ca) besteht, bis zu den Spritzdüsen gefüllt. Die Windschutzscheiben-Waschanlage ist während einer Mindestdauer von vier Stunden einer Umgebungstemperatur von – 18 °C ± 3 °C auszusetzen. Die Flüssigkeit muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Sodann wird die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage überprüft, wobei hinsichtlich ihrer Betätigung die Vorschriften nach den Absätzen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 einzuhalten sind.
2.2.4.
Prüfung 4: Anwendung hoher Temperaturen
2.2.4.1.
Ist ein Teil der Windschutzscheiben-Waschanlage im Motorraum untergebracht, so ist die Anlage bis zu den Spritzdüsen mit Wasser zu füllen und anschließend mindestens acht Stunden lang einer Umgebungstemperatur von 80 °C ± 3 °C auszusetzen. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Sodann wird die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage überprüft, wobei hinsichtlich ihrer Betätigung die Vorschriften nach den Absätzen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 einzuhalten sind.
2.2.4.2.
Ist kein Teil der Windschutzscheiben-Waschanlage im Motorraum untergebracht, so ist die Anlage bis zu den Spritzdüsen mit Wasser zu füllen und anschließend mindestens acht Stunden lang einer Umgebungstemperatur von 80 °C ± 3 °C auszusetzen. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Anschließend ist die Anlage einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 2 °C auszusetzen. Nachdem sich die Temperatur des Wassers stabilisiert hat, wird die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage überprüft, wobei hinsichtlich ihrer Betätigung die Vorschriften nach den Absätzen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 einzuhalten sind. Danach wird die Anlage bis zu den Spritzdüsen mit Wasser gefüllt und während einer Mindestdauer von acht Stunden einer Umgebungstemperatur von 60 °C ± 3 °C ausgesetzt. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Sodann wird die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage überprüft, wobei hinsichtlich ihrer Betätigung die Vorschriften nach den Absätzen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 einzuhalten sind. Wahlweise kann der Hersteller auch beantragen, dass die Windschutzscheiben-Waschanlage unter den in Absatz 2.2.4.1 genannten Bedingungen geprüft wird.
2.2.5. Alle Prüfungen der Windschutzscheiben-Waschanlage nach den Absätzen 2.2.1 bis 2.2.4.2 werden aufeinander folgend an ein und derselben Windschutzscheiben-Waschanlage durchgeführt. Die Anlage kann entweder in eingebautem Zustand an einem Fahrzeug des Fahrzeugtyps, für den die EG-Typgenehmigung erteilt werden soll, geprüft werden, oder getrennt. Wird die EG-Typgenehmigung für eine selbständige technische Einheit beantragt, so ist die Anlage getrennt zu prüfen.
2.2.6.
Prüfung 5: Prüfung der Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage
2.2.6.1.
Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird bis zu den Spritzdüsen mit Wasser gefüllt. Die Spritzdüse(n) wird (werden) bei stehendem Fahrzeug und ohne größere Windeinwirkung auf den Zielbereich auf der Außenseite der Windschutzscheibe ausgerichtet.
2.2.6.2.
Die Außenseite der Windschutzscheibe wird nach den Absätzen 2.1.8 und 2.1.9 dieses Anhangs behandelt.
2.2.6.3.
Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird unter Berücksichtigung der Absätze 2.2.1.1.1 und 2.2.1.1.2 dieses Anhangs wie vom Hersteller angegeben betätigt. Die Gesamtdauer der Prüfung darf zehn vollständige Funktionszyklen der Windschutzscheiben-Wischanlage im automatischen Betrieb bei größter Wischfrequenz nicht überschreiten.
2.2.6.4.
Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften unter 1.2.4 dieses Anhangs ist von dem gereinigten Bereich eine Abbildung zu fertigen (Pauspapier) und mit einer Abbildung (Pauspapier) des gemäß Anhang III Anlage 3 festgelegten Sichtbereichs A zu vergleichen. Ist es offensichtlich, dass die Vorschriften eingehalten werden, kann auf die Anfertigung der Abbildungen verzichtet werden.
2.2.7. Die Prüfung gemäß den Absätzen 2.2.6 bis 2.2.6.4 ist stets an ein und demselben Fahrzeugtyp, für den die EG-Typgenehmigung erteilt werden soll, durchzuführen, auch wenn eine genehmigte selbständige technische Einheit im Fahrzeug eingebaut ist.
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