Artikel 6 VO (EU) 2010/1014

Meldung von Tankstellen, die Ethanolkraftstoff (E85) anbieten

(1) Die Informationen über den Prozentsatz der Tankstellen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Ethanolkraftstoff (E85) anbieten, der die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG und gemäß Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG erfüllt, werden der Kommission elektronisch zusammen mit den aggregierten Überwachungsdaten übermittelt.

Der Anteil der Tankstellen ist in Prozentschritten von mindestens 5 Prozentpunkten anzugeben, abgerundet auf den unteren Wert.

(2) Bieten mehr als 30 % der Tankstellen Ethanolkraftstoff (E85) an, so geben die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtzahl der Tankstellen an, die Ethanolkraftstoff (E85) anbieten, der auf die gleiche Weise abgegeben wird wie andere flüssige Kohlenwasserstoffkraftstoffe und der die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Absatz 1 erfüllt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden der Kommission jährlich bis spätestens zum 28. Februar übermittelt.

Hat die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 2 keine Einwände erhoben, gilt die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vorgesehene Reduktion.

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