Artikel 7 VO (EU) 2010/1014

Nicht unter die EU-Typgenehmigung fallende Fahrzeuge

(1) Soweit Personenkraftwagen der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG oder der Einzelgenehmigung gemäß Artikel 24 dieser Richtlinie unterliegen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die jeweilige Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge dieser Art mit, wie in Anhang II Teil C Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vorgegeben.

(2) Die Mitgliedstaaten können die ausführlichen Überwachungsdaten für die Fahrzeuge gemäß Absatz 1 vervollständigen; sie verwenden in diesem Fall anstelle des Namens des Herstellers eine der folgenden Bezeichnungen:

a)
„AA-IVA” für die Meldung von Fahrzeugtypen, die einer Einzelgenehmigung unterliegen;
b)
„AA-NSS” für die Meldung von Fahrzeugtypen, die der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unterliegen.

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