Artikel 8 VO (EU) 2010/1014
Herstellerverzeichnis
(1) Die Hersteller teilen der Kommission bis spätestens 15. Dezember 2010 Folgendes mit:
- a)
- die Namen, die sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder angeben wollen;
- b)
- die erste Gruppe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer gemäß der Richtlinie 76/114/EWG, die sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder angeben wollen.
Sie teilen der Kommission Änderungen der Informationen gemäß den Buchstaben a und b unverzüglich mit. Neu auf den Markt kommende Hersteller teilen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Angaben unverzüglich mit.
(2) Bei der Erstellung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten verwendet die zuständige Behörde die Namen der Hersteller aus dem Verzeichnis, das die Kommission auf Basis der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Namen erstellt. Dieses Verzeichnis wird erstmals am 31. Dezember 2010 im Internet veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
(3) Steht der Name eines Herstellers nicht in diesem Verzeichnis, verwendet die zuständige Behörde für die Zwecke der Erstellung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten den Namen in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen.
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