Artikel 9 VO (EU) 2010/1014
Zusätzliche Informationen der Hersteller
(1) Die Hersteller teilen der Kommission bis spätestens zum 31. Mai jedes Jahres Namen und Anschrift der Kontaktperson mit, an die die Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zu richten ist.
Bei einer Änderung der gemeldeten Angaben unterrichtet der Hersteller die Kommission unverzüglich. Neu auf den Markt kommende Hersteller teilen der Kommission unverzüglich ihre Kontaktdaten mit.
(2) Bildet eine Gruppe verbundener Unternehmen eine Emissionsgemeinschaft, so weist sie der Kommission zwecks Entscheidung über die Anwendbarkeit von Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 die Verbindung zwischen den Mitgliedern der Gruppe entsprechend den Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung nach.
(3) Hersteller, die gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 Fehler mitteilen, legen ihrer Mitteilung die vorläufigen Datensätze zugrunde, die die Kommission ihnen gemäß Artikel 8 Absatz 4 mitgeteilt hat.
Die Fehlermitteilung umfasst sämtliche Datensätze zu Neuwagenzulassungen, für deren Mitteilung der Hersteller zuständig ist.
Der Fehler wird in jeder Fassung durch einen gesonderten Eintrag im Datensatz mit der Bezeichnung „Bemerkungen des Herstellers” kenntlich gemacht, in dem einer der folgenden Codes einzutragen ist:
- a)
- Code A, wenn der Hersteller die Aufzeichnungen geändert hat,
- b)
- Code B, wenn das Fahrzeug nicht identifiziert werden kann,
- c)
- Code C, wenn das Fahrzeug nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 fällt oder nicht mehr hergestellt wird.
Ein Fahrzeug kann dann im Sinne von Unterabsatz 3 Buchstabe b nicht identifiziert werden, wenn der Hersteller den Typen-, Varianten- bzw. Versionscode oder gegebenenfalls die Typgenehmigungsnummer im vorläufigen Datensatz nicht identifizieren oder berichtigen kann.
(4) Hat ein Hersteller der Kommission keine Fehler in Einklang mit Absatz 3 mitgeteilt oder erfolgte die Mitteilung nach Ablauf der in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vorgesehenen Dreimonatsfrist, so gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung mitgeteilten vorläufigen Werte als endgültig.
(5) Die Fehlermitteilung gemäß Absatz 3 erfolgt auf einem nicht-löschbaren elektronischen Datenträger mit der Bezeichnung Fehlermitteilung — CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, der auf dem Postweg an folgende Anschrift gesandt wird:
Europäische Kommission
Generalsekretariat
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
Eine elektronische Kopie der Mitteilung wird zur Information an folgende Funktionspostfächer gesandt:
EC-CO2-LDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu
und
CO2-monitoring@eea.europa.
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