Artikel 12 VO (EU) 2010/1031

Jahresmenge zu versteigernder Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG

(1) Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die jedes Jahr zu versteigern sind, beträgt 15 % der Menge dieser Zertifikate, die in dem betreffenden Jahr voraussichtlich im Umlauf sein werden. Beträgt die in einem gegebenen Jahr versteigerte Menge mehr oder weniger als 15 % der für dieses Jahr tatsächlich in Umlauf gebrachten Menge, so wird die im folgenden Jahr zu versteigernde Menge um die Differenz berichtigt. Etwaige nach dem letzten Jahr einer Handelsperiode noch zu versteigernde Zertifikate werden in den ersten vier Monaten des folgenden Jahres versteigert. Artikel 10 Absatz 4 gilt für jede spätere Änderung der Menge der zu versteigernden Zertifikate.

Die Menge Zertifikate, die im letzten Jahr jeder Handelsperiode versteigert werden sollen, trägt den Zertifikaten Rechnung, die in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG verbleiben.

(2) Für jedes Kalenderjahr in einem gegebenen Handelszeitraum wird die Menge der von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG auf der Grundlage der Menge gemäß Absatz 1 dieses Artikels und dem gemäß Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt.

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