Artikel 11 VO (EU) 2010/1031
Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die von gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden
Nach Anhörung der Kommission bestimmen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen den Auktionskalender mit den Zeitfenstern für Gebote, den einzelnen Mengen, den Versteigerungsterminen sowie dem Versteigerungsobjekt und den Terminen für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die in einem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen. Die betreffende Auktionsplattform veröffentlicht den Auktionskalender bis zum 15. Juli des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, sofern die Kommission den Zentralverwalter des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union (im Folgenden „EUTL” ) angewiesen hat, im Einklang mit den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu erlassenden delegierten Rechtsakten die entsprechende Auktionstabelle im Auktionskalender des EUTL zu erfassen.
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