Artikel 10 VO (EU) 2010/1031

Jahresmenge zu versteigernder Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG

(1) Die Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr ab 2019 zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG ist die gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 1a der Richtlinie festgelegte Zertifikatmenge.

(2) Die Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG setzt sich zusammen aus der Menge der Zertifikate gemäß Absatz 1 und dem gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden Mitgliedstaats.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Menge der in einem beliebigen Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG trägt Artikel 10a Absatz 5a der Richtlinie 2003/87/EG, den vorzunehmenden Änderungen gemäß Artikel 1 Absätze 5 und 8 des Beschlusses (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), den Änderungen gemäß Artikel 10c, Artikel 12 Absatz 4, den Artikeln 24, 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG sowie Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) Rechnung.

(4) Unbeschadet des Beschlusses (EU) 2015/1814 wird jede spätere Änderung der Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.

Bei außergewöhnlichen Sachverhalten, insbesondere wenn der kumulierte Jahreswert solcher Änderungen 50000 Zertifikate für einen bestimmten Mitgliedstaat nicht überschreitet, können diese Änderungen auf die Menge der im folgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet werden, es sei denn, ein Mitgliedstaat beantragt bei der Kommission bis 30. April 2020, dass dieser Schwellenwert für den 2021 beginnenden Zeitraum nicht anzuwenden ist.

Jede Menge von Zertifikaten, die in einem gegebenen Kalenderjahr wegen der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Rundung nicht versteigert werden darf, wird auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.

(5) Die Menge der unter Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Zertifikate, die 2020 versteigert werden sollen, umfasst auch die in Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 2 der Richtlinie genannte Menge von 50 Mio. nicht zugeteilten Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve. Diese Zertifikate werden zu gleichen Teilen auf die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2018 an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung beteiligt waren, aufgeteilt und der Menge der durch sie jeweils zu versteigernden Zertifikate hinzugefügt. Die Menge von 50 Mio. Zertifikaten wird im Prinzip gleichmäßig auf die im Jahr 2020 zu haltenden Versteigerungen verteilt.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

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