Artikel 9 VO (EU) 2010/1031

Umstände, die die Durchführung von Versteigerungen verhindern

Unbeschadet gegebenenfalls der Anwendung der in Artikel 58 genannten Regeln kann eine Auktionsplattform eine Versteigerung annullieren, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieser Versteigerung gefährdet ist oder wahrscheinlich gefährdet wird. Die Menge der Zertifikate aus den annullierten Versteigerungen wird gemäß Artikel 7 Absatz 8 verteilt.

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