Artikel 8 VO (EU) 2010/1031
Zeitplan und Frequenz
(1) Eine Auktionsplattform führt Versteigerungen gesondert während ihres eigenen regelmäßig wiederkehrenden Zeitfensters für Gebote durch. Das Zeitfenster für Gebote wird an ein und demselben Handelstag geöffnet und geschlossen. Es bleibt während mindestens zwei Stunden geöffnet. Die Zeitfenster für Gebote von zwei oder mehr Auktionsplattformen dürfen sich nicht überschneiden, und zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zeitfenstern für Gebote müssen mindestens zwei Stunden liegen.
(2) Die Auktionsplattform setzt die Tage und Uhrzeiten der Versteigerungen unter Berücksichtung von gesetzlichen Feiertage, die sich auf internationale Finanzmärkte auswirken, oder anderen relevanten Ereignissen oder Umständen fest, die die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerungen beeinträchtigen und Änderungen erforderlich machen könnten. In den beiden Wochen über Weihnachten und Neujahr jedes Jahres findet keine Versteigerung statt.
(3) Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Auktionsplattform nach Anhörung der Kommission die Uhrzeiten eines Zeitfensters für Gebote ändern, indem sie dies allen voraussichtlich betroffenen Personen mitteilt. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission — sofern eine solche abgegeben wurde — soweit irgend möglich.
(4) Spätestens ab der sechsten Versteigerung versteigert die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform mindestens einmal pro Woche Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG und mindestens alle zwei Monate Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG.
An maximal zwei Tagen pro Woche, an denen eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform eine Versteigerung durchführt, darf keine andere Auktionsplattform eine Versteigerung durchführen. Führt die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform an mehr als zwei Tagen in einer Woche Versteigerungen durch, so legt sie fest, an welchen beiden Tagen keine anderen Versteigerungen stattfinden dürfen, und veröffentlicht diese Tage. Dies geschieht spätestens zum Zeitpunkt der Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11.
(5) Die Menge von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, wird gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird.
Die Menge von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird.
Darf die Jahresmenge der zu versteigernden Zertifikate eines Mitgliedstaats in einem bestimmten Jahr nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 gleichmäßig in Losen von 500 Zertifikaten auf die Versteigerungen verteilt werden, so verteilt die betreffende Auktionsplattform diese Menge auf weniger Versteigerungstermine, wobei sie sicherstellt, dass die Menge mindestens auf Quartalsbasis versteigert wird.
(6) Zusätzliche Bestimmungen über den Zeitplan und die Frequenz der Versteigerungen einer anderen Auktionsplattform als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen sind in Artikel 32 enthalten.
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