Artikel 7 VO (EU) 2010/1031

Auktionsclearingpreis und Auflösung gleichlautender Gebote

(1) Der Auktionsclearingpreis wird nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bestimmt.

(2) Eine Auktionsplattform ordnet die eingestellten Gebote nach der Höhe des Preisgebots. Lauten mehrere Gebote auf denselben Preis, so werden sie durch Zufallsauswahl anhand eines Algorithmus geordnet, den die Auktionsplattform vor der Versteigerung bestimmt.

Die Gebotsmengen werden beginnend mit dem höchsten Preisgebot aufsummiert. Der Preis des Gebots, bei dem die Summe der Gebotsmengen die versteigerte Zertifikatmenge erreicht oder überschreitet, ist der Auktionsclearingpreis.

(3) Alle Gebote, die die gemäß Absatz 2 ermittelte Summe der Gebotsmengen ergeben, werden zum Auktionsclearingpreis zugeteilt.

(4) Überschreitet die Gesamtmenge der gemäß Absatz 2 ermittelten erfolgreichen Gebote die versteigerte Zertifikatmenge, so wird dem Bieter, der das letzte Gebot, mit dem gemäß Absatz 2 die Summe der Gebotsmenge vervollständigt wird, abgegeben hat, die verbleibende Menge versteigerter Zertifikate zugeteilt.

(5) Bleibt die gemäß Absatz 2 geordnete Gesamtgebotsmenge unterhalb der Menge der zu versteigernden Zertifikate, so annulliert die Auktionsplattform die Versteigerung.

(6) Liegt — unter Berücksichtigung der kurzfristigen Preisvolatilität für Zertifikate über einen bestimmten Zeitraum vor der Versteigerung — der Auktionsclearingpreis wesentlich unter dem Preis, der unmittelbar vor und während der Öffnung des Zeitfensters für Gebote auf dem Sekundärmarkt galt, so annulliert die Auktionsplattform die Versteigerung.

(7) Vor einer Versteigerung legt die Auktionsplattform nach Anhörung der zuständigen Vergabebehörde gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 5 sowie nach Unterrichtung der in Artikel 56 genannten zuständigen nationalen Behörden fest, nach welcher Methode Absatz 6 angewandt wird.

Zwischen zwei Zeitfenstern für Gebote auf derselben Auktionsplattform kann diese die Methode ändern. Sie unterrichtet unverzüglich die zuständige Vergabebehörde gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 5 und die in Artikel 56 genannten zuständigen nationalen Behörden.

Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der zuständigen Vergabebehörde — sofern eine solche abgegeben wurde — soweit irgend möglich.

(8) Wird eine Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG annulliert, so wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig auf die nächsten vier geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt. Darf die zu versteigernde Menge eines Mitgliedstaats aus annullierten Versteigerungen nicht gleichmäßig im Einklang mit Satz 1 verteilt werden, so versteigert der betreffende Mitgliedstaat diese Zertifikate auf weniger als vier Versteigerungen in Mengen gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung.

Wird eine Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG annulliert, so wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig auf die nächsten beiden geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt. Darf die zu versteigernde Menge eines Mitgliedstaats aus annullierten Versteigerungen nicht gleichmäßig im Einklang mit den vorangehenden Satz verteilt werden, so versteigert der betreffende Mitgliedstaat diese Zertifikate auf der ersten nachfolgenden Versteigerung in Mengen gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung.

Wird eine Versteigerung annulliert, die bereits Mengen aus einer zuvor annullierten Versteigerung umfasst, so werden die Versteigerungsmengen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 ab der ersten Versteigerung, bei der keine Anpassungen wegen früherer Annullierungen vorgenommen werden, verteilt.

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