Artikel 14 VO (EU) 2010/1031

Anpassungen des Auktionskalenders

(1) Die Bestimmungen und Veröffentlichungen der jährlich zu versteigernden Mengen sowie der Zeitfenster für Gebote, der einzelnen Mengen, der Versteigerungstermine, des Auktionsobjekts und der Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate in Verbindung mit Einzelversteigerungen gemäß den Artikeln 10 bis 13 sowie Artikel 32 Absatz 4 dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Anpassungen gehen auf einen der folgenden Umstände zurück:

a)
die Annullierung einer Versteigerung gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6, Artikel 9 und Artikel 32 Absatz 5;
b)
die in den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehene Aussetzung einer anderen Auktionsplattform als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten;
c)
eine Entscheidung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 30 Absatz 8;
d)
eine nicht erfolgte Abrechnung gemäß Artikel 45 Absatz 5;
e)
in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG verbleibende Zertifikate;
f)
in der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate und gemäß Artikel 10c nicht zugeteilte Zertifikate;
g)
die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87EG;
h)
Maßnahmen gemäß Artikel 29a der Richtlinie 2003/87/EG;
i)
das Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung oder der Richtlinie 2003/87/EG;
j)
das Zurückhalten von Zertifikaten von den Versteigerungen gemäß Artikel 22 Absatz 5;
k)
die Notwendigkeit für eine Auktionsplattform, bei einer Versteigerung einen Verstoß gegen diese Verordnung oder gegen die Richtlinie 2003/87/EG zu vermeiden;
l)
gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 erforderliche Anpassungen, die bis 15. Juli des betreffenden Jahres oder so bald wie möglich danach beschlossen und veröffentlicht werden;
m)
die Löschung von Zertifikaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG.

(2) Ist in dieser Verordnung nicht vorgesehen, wie diese Änderung vorzunehmen ist, so nimmt die betreffende Auktionsplattform diese Änderung erst nach Anhörung der Kommission vor. Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 2 finden Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.