Artikel 16 VO (EU) 2010/1031

Zugangsmöglichkeiten

(1) Eine Auktionsplattform stellt die Mittel für den Zugang zu ihren Versteigerungen nichtdiskriminierend zur Verfügung.

(1a) Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der Auktionsplattform oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.

(2) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform stellt sicher, dass der Fernzugriff auf ihre Versteigerungen über eine elektronische Schnittstelle möglich ist, auf die sicher und zuverlässig über das Internet zugegriffen werden kann.

Außerdem kann jede gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform den Bietern die Möglichkeit bieten, über spezielle Verbindungen zur elektronischen Schnittstelle Zugriff auf ihre Versteigerungen zu nehmen.

(3) Eine Auktionsplattform kann auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Hauptzugriffsmittel aus welchen Gründen auch immer nicht zugänglich sein sollte, mindestens eine Alternative für den Zugriff auf ihre Versteigerungen bieten, vorausgesetzt, diese Alternative ist sicher und zuverlässig und führt nicht zur Diskriminierung von Bietern.

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