Artikel 23 VO (EU) 2010/1031

Aufgaben des Auktionators

(1) Der Auktionator nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

a)
Versteigerung der Menge Zertifikate, die jeder Mitgliedstaat, der ihn bestellt hat, zu versteigern hat;
b)
Entgegennahme der Versteigerungserlöse, die jedem Mitgliedstaat zustehen, der ihn bestellt hat;
c)
Auszahlung der Versteigerungserlöse, die jedem Mitgliedstaat zustehen, der ihn bestellt hat.

(2) Der Auktionator jedes Mitgliedstaats, der Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 5 versteigert, nimmt die Versteigerungserlöse aus diesen Zertifikaten auf einem Namens-Bankkonto des Auktionators entgegen, das er bis spätestens 1. Oktober 2019 für die Entgegennahme von gemäß Artikel 10 Absatz 5 geschuldeten Zahlungen angegeben hat. Der Auktionator sorgt dafür, dass diese Versteigerungserlöse spätestens 15 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Versteigerungserlöse erzielt wurden, in das von der Kommission für die Zwecke des Artikels 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG mitgeteilte Konto ausgezahlt werden. Vor der Auszahlung kann der Auktionator etwaige zusätzliche Gebühren für die Verwahrung und Auszahlung abziehen, sofern sein Mitgliedstaat der Kommission und allen anderen Mitgliedstaaten zuvor den Betrag und den Grund dieser Gebühren mitgeteilt hat.

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