Artikel 24 VO (EU) 2010/1031

Versteigerung von Zertifikaten für den Innovationsfonds und den Modernisierungsfonds

(1) Für die Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 8 und Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG, die ab dem Jahr 2021 auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, ist die Europäische Investitionsbank (EIB) der Auktionator. Artikel 22 Absätze 2 und 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 1 gelten sinngemäß für die EIB. Die EIB sorgt als Auktionator dafür, dass die Versteigerungserlöse spätestens 15 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Versteigerungserlöse erzielt wurden, in das von der Kommission für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG mitgeteilte Konto ausgezahlt werden. Vor der Auszahlung kann sie im Einklang mit der zwischen der Kommission und der EIB gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission(1) getroffenen Vereinbarung etwaige zusätzliche Gebühren für die Verwahrung und Auszahlung abziehen.

(2) Die jährlichen Versteigerungsmengen von Zertifikaten gemäß Absatz 1 werden zusammen mit den von den Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung beteiligt sind, zu versteigernden Jahresmengen versteigert und gemäß Artikel 8 Absatz 5 gleichmäßig verteilt.

(3) Die Mengen der Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG werden grundsätzlich in dem Zehnjahreszeitraum ab dem 1. Januar 2021 in gleichen Jahresmengen versteigert.

Die Kommission überprüft die Verteilung der Zertifikate, die noch zu versteigern sind, nachdem zu jeder im Einklang mit den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Vergabebeschluss ergangen ist. Solche Überprüfungen finden alle zwei Jahre und erstmals spätestens am 30. Juni 2022 statt. Bei jeder Überprüfung wird besonderes Augenmerk auf die für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Finanzmittel, den zur Unterstützung bei der Projektentwicklung verfügbaren Höchstbetrag aus dem Innovationsfonds, den von der Kommission für Kleinprojekte reservierten Teil des Gesamtbetrags der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die für die ausgewählten Projekte vorgesehene Unterstützung sowie die Auszahlungs- und die Einziehungsquote gerichtet.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).

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