Artikel 27 VO (EU) 2010/1031

Aufgaben der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform

(1) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform erbringt den Mitgliedstaaten die folgenden Dienstleistungen, die im Bestellungsvertrag näher ausgeführt sind:

a)
Gewährleistung des Zugangs zu den Versteigerungen gemäß den Artikeln 15 bis 21, einschließlich der Bereitstellung und Pflege der notwendigen internetgestützten elektronischen Schnittstellen und Website;
b)
Durchführung der Versteigerungen gemäß den Artikeln 4 bis 7;
c)
Verwaltung des Auktionskalenders gemäß den Artikeln 8 bis 14;
d)
Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse gemäß Artikel 61;
e)
Bereitstellung oder durch Unterauftragsvergabe Gewährleistung der Bereitstellung des Clearing- oder Abrechnungssystems, das erforderlich ist für:

i)
die Bearbeitung der Zahlungen erfolgreicher Bieter oder ihrer Rechtsnachfolger und die Verteilung der Auktionserlöse an den Auktionator gemäß den Artikeln 44 und 45,
ii)
die Lieferung der versteigerten Zertifikate an die erfolgreichen Bieter oder deren Rechtsnachfolger gemäß den Artikeln 46, 47 und 48,
iii)
die Verwaltung der Sicherheiten, einschließlich etwaiger Einschüsse, die der Auktionator oder Bieter gemäß den Artikeln 49 und 50 hinterlegt hat;

f)
Weitergabe von Informationen über die Durchführung der Versteigerungen gemäß Artikel 53 an die Kommission;
g)
Beobachtung des Verlaufs der Versteigerungen, Mitteilung von Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, Anwendung gegebenenfalls erforderlicher Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, einschließlich der Bereitstellung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren, gemäß den Artikeln 54 bis 59 und Artikel 64 Absatz 1;
h)
Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 36.

(2) Mindestens 20 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote durch die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform muss diese Auktionsplattform an mindestens ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestimmung legt die Auktionsplattform der Kommission ihre detaillierte Ausstiegsstrategie vor.

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