Artikel 29 VO (EU) 2010/1031
Dienstleistungen der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen für die Kommission
Gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattformen leisten der Kommission technische Unterstützung bei der Arbeit der Kommission in folgenden Bereichen:
- a)
- etwaige Koordinierung des Auktionskalenders für Anhang III;
- b)
- Stellungnahmen der Kommission im Rahmen dieser Verordnung;
- c)
- Stellungnahmen oder Berichte der Auktionsaufsicht zum Funktionieren der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen;
- d)
- Berichte der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG;
- e)
- jede Änderung dieser Verordnung oder der Richtlinie 2003/87/EG, die sich auf das Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen auswirkt;
- f)
- jede Überarbeitung dieser Verordnung, der Richtlinie 2003/87/EG oder der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte, die sich auf das Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen auswirkt;
- g)
- jede andere von der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten vereinbarte gemeinsame Maßnahme im Zusammenhang mit dem Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.