Artikel 29 VO (EU) 2010/1031

Dienstleistungen der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen für die Kommission

Gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattformen leisten der Kommission technische Unterstützung bei der Arbeit der Kommission in folgenden Bereichen:

a)
etwaige Koordinierung des Auktionskalenders für Anhang III;
b)
Stellungnahmen der Kommission im Rahmen dieser Verordnung;
c)
Stellungnahmen oder Berichte der Auktionsaufsicht zum Funktionieren der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen;
d)
Berichte der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG;
e)
jede Änderung dieser Verordnung oder der Richtlinie 2003/87/EG, die sich auf das Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen auswirkt;
f)
jede Überarbeitung dieser Verordnung, der Richtlinie 2003/87/EG oder der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte, die sich auf das Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen auswirkt;
g)
jede andere von der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten vereinbarte gemeinsame Maßnahme im Zusammenhang mit dem Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen.

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