Artikel 30 VO (EU) 2010/1031

Bestellung einer anderen als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform

(1) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, kann seine eigene Auktionsplattform bestellen, um seine Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang mit Artikel 31 Absatz 1 dieser Verordnung zu versteigern.

(2) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, kann seine eigene Auktionsplattform bestellen, um seinen Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 dieser Verordnung zu versteigern.

(3) Mitgliedstaaten, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligen, können zur Versteigerung gemäß Artikel 31 Absatz 1 dieselbe Auktionsplattform oder eigene Auktionsplattformen bestellen.

(4) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, teilt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung seinen Beschluss mit, sich nicht an der in Artikel 26 Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform zu bestellen.

(5) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, wählt seine eigene, gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestellte Auktionsplattform im Wege eines Auswahlverfahrens aus, das jeweils mit dem EU-Recht oder dem nationalen Vergaberecht in Einklang steht, wenn nach EU-Recht oder nach nationalem Recht ein Vergabeverfahren erforderlich ist. Für das Auswahlverfahren gelten alle Rechtsmittel und Durchsetzungsverfahren, die das Recht der Union und des jeweiligen Mitgliedstaats vorsehen.

Die Dauer jedes Mandats der in Absatz 1 genannten Auktionsplattform beträgt höchstens drei Jahre und ist um höchstens zwei weitere Jahre verlängerbar.

Die Bestellung der in Absatz 1 genannten Auktionsplattformen setzt voraus, dass die betreffende Auktionsplattform gemäß Absatz 7 in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde. Vor Inkrafttreten der Aufnahme der betreffenden Auktionsplattform in die Liste in Anhang III gemäß Absatz 7 wird die Auktionsplattform nicht bestellt.

(6) Jeder Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform bestellen will, notifiziert der Kommission alle nachstehend genannten Angaben:

a)
die Identität der Auktionsplattform, deren Bestellung er vorschlägt;
b)
die ausführlichen Verfahrensvorschriften, die für das Auktionsverfahren der von ihm vorgeschlagenen Auktionsplattform(en) gelten würden, einschließlich der Vertragsbedingungen hinsichtlich der Bestellung der betreffenden Auktionsplattform sowie jedes mit der vorgeschlagenen Auktionsplattform verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, unter Angabe der Bedingungen, die für die Struktur und Höhe der Gebühren, die Verwaltung von Sicherheiten, die Zahlung und die Lieferung gelten;
c)
die Art des Auktionsobjekts sowie alle Angaben, die die Kommission braucht, um beurteilen zu können, ob der vorgeschlagene Auktionskalender mit dem geltenden oder vorgeschlagenen Auktionskalender der nach Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen und mit weiteren Auktionskalendern vereinbar ist, die von anderen nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligten Mitgliedstaaten, die eine eigene Auktionsplattform wünschen, vorgeschlagen werden;
d)
die ausführlichen Vorschriften und Bedingungen für die Begutachtung und Beaufsichtigung der Auktionen, die für die von ihm vorgeschlagene Auktionsplattform gemäß Artikel 35 Absätze 4, 5 und 6 gelten werden, sowie die ausführlichen Vorschriften für den Schutz vor Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminellen Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, einschließlich Abhilfemaßnahmen und Sanktionen;
e)
die Maßnahmen, die im Einzelnen getroffen werden, um Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 34 in Bezug auf die Bestellung des Auktionators zu genügen.

(7) Die anderen als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen, die sie bestellenden Mitgliedstaaten, die Dauer ihres Mandats und die für sie geltenden Vorschriften oder Verpflichtungen werden in Anhang III aufgenommen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung und die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind. Die Kommission handelt ausschließlich auf Basis dieser Anforderungen und Ziele und berücksichtigt in vollem Umfang die Angaben des betreffenden Mitgliedstaats.

Beschließt ein Mitgliedstaat, der seine eigene Auktionsplattform bestellt hat, dieselbe Auktionsplattform zu denselben Vorschriften und Verpflichtungen wie die der Liste gemäß Unterabsatz 1 zu bestellen, gilt diese Liste weiterhin, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission bestätigen, dass die Anforderungen dieser Verordnung und die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind. Zu diesem Zweck übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission insbesondere eine Mitteilung mit den in Absatz 6 genannten Angaben und teilt den übrigen Mitgliedstaaten alle wichtigen Informationen mit. Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über die verlängerte Gültigkeit der Liste.

Solange die in Unterabsatz 1 vorgesehene Liste nicht vorliegt, nutzt ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seine eigene Plattform bestellen will, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Liste die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen, um seinen Anteil an den Zertifikaten zu versteigern, der ansonsten auf der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestellten Auktionsplattform versteigert worden wäre.

Unbeschadet von Absatz 8 kann sich ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine eigene Auktionsplattform bestellen will, dennoch allein mit dem Ziel an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen, die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform zu dem in Unterabsatz 3 genannten Zweck zu nutzen. Eine solche Beteiligung erfolgt in Einklang mit Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 2 und unterliegt den Bedingungen der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren.

(8) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform bestellen will, kann gemäß Artikel 26 Absatz 6 der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beitreten.

Die Menge der Zertifikate, die auf einer anderen als einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollten, werden gleichmäßig auf die Versteigerungen der betreffenden, gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform verteilt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.