Artikel 31 VO (EU) 2010/1031

Aufgaben anderer als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen

(1) Jede gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nimmt dieselben in Artikel 27 vorgesehenen Aufgaben wahr wie die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform.

Eine gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform ist jedoch von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen und übermittelt ihre Ausstiegsstrategie gemäß Artikel 27 Absatz 3 dem bestellenden Mitgliedstaat.

(2) Jede gemäß Artikel 30 Absatz 2 bestellte Auktionsplattform nimmt dieselben in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben wahr wie die gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellten Auktionsplattformen, mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c zum Auktionskalender, der nicht anwendbar ist.

(3) Die Bestimmungen über den Auktionskalender in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 sowie den Artikeln 9, 10, 12, 14 und 32 gelten für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen.

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