Artikel 32 VO (EU) 2010/1031
Auktionskalender für andere als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen
(1) Bei den Einzelversteigerungen einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG höchstens 20 Mio. und mindestens 3,5 Mio. Zertifikate, es sei denn, die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die der bestellende Mitgliedstaat zu versteigern hat, beträgt in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 3,5 Mio., was in diesem Fall bewirkt, dass die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung je Kalenderjahr versteigert werden. Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die bei einer Einzelversteigerung dieser Auktionsplattformen versteigert werden, darf in den jeweiligen Zwölfmonatszeiträumen jedoch nicht weniger als 1,5 Mio. Zertifikate betragen, wenn gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814 eine bestimmte Anzahl Zertifikate von der Menge der zu versteigernden Zertifikate abzuziehen ist.
(2) Bei den Einzelversteigerungen einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG höchstens 5 Mio. und mindestens 2,5 Mio. Zertifikate, es sei denn, die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die der bestellende Mitgliedstaat zu versteigern hat, beträgt in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 2,5 Mio., was in diesem Fall bewirkt, dass die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung im Kalenderjahr zu versteigern sind.
(3) Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG, die auf allen gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen versteigert werden sollen, wird gleichmäßig über ein bestimmtes Kalenderjahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird. Diese Vorschriften gelten als erfüllt, wenn sie von jeder einzelnen gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform erfüllt werden.
(4) Nach Konsultation der Kommission bestimmen die gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen den Auktionskalender mit den Zeitfenstern für Gebote, den einzelnen Mengen, den Auktionsterminen sowie dem Versteigerungsobjekt und den Terminen für Zahlung und Lieferung der Zertifikate, die in jedem Jahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen. Die betreffenden Auktionsplattformen bestimmen die Mengen der Einzelversteigerungen im Einklang mit den Artikeln 10 und 12.
Die betreffenden Auktionsplattformen veröffentlichen den Auktionskalender für Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG bis zum 31. Oktober des Vorjahres oder so bald wie möglich danach und für Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie bis zum 15. Juli des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, sofern die Kommission den Zentralverwalter des EUTL angewiesen hat, im Einklang mit den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen delegierten Rechtsakten die entsprechende Auktionstabelle im EUTL zu erfassen. Die betreffenden Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen die Auktionskalender erst, nachdem die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen die Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 2 vorgenommen haben, es sei denn, eine solche Auktionsplattform wurde noch nicht bestellt. Unbeschadet der Frist für die Veröffentlichung des Auktionskalenders für Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG können die betreffenden Plattformen die Auktionskalender für Zertifikate gemäß den Kapiteln II und II der Richtlinie 2003/87/EG gleichzeitig bestimmen.
Die veröffentlichten Kalender müssen mit den einschlägigen Bedingungen und Verpflichtungen in Anhang III in Einklang stehen.
(5) Wird eine Versteigerung einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 oder Artikel 9 von der Auktionsplattform annulliert, so wird die zu versteigernde Menge entweder gemäß Artikel 7 Absatz 8 oder, wenn die betreffende Auktionsplattform in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als vier Versteigerungen durchführt, auf die nächsten zwei geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.