Artikel 34 VO (EU) 2010/1031

Voraussetzungen für die Bestellung des Auktionators

(1) Bei der Bestellung des Auktionators berücksichtigen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bewerber

a)
unter nachstehenden Aspekten das geringste Risiko von Interessenkonflikten oder Marktmissbrauch aufweisen:

i)
Tätigkeiten auf dem Sekundärmarkt,
ii)
interne Abläufe und Verfahren zur Minderung des Risikos von Interessenkonflikten oder Marktmissbrauch,

b)
in der Lage sind, die Aufgaben eines Auktionators rechtzeitig, fachgerecht und in Einklang mit höchsten Qualitätsstandards zu erfüllen.

(2) Die Bestellung des Auktionators setzt voraus, dass der Auktionator mit der betreffenden Auktionsplattform die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 genannten Vereinbarungen trifft.

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