Artikel 35 VO (EU) 2010/1031

Voraussetzungen für die Bestellung einer Auktionsplattform

(1) Versteigerungen dürfen nur auf einer Auktionsplattform durchgeführt werden, die als ein geregelter Markt zugelassen ist, dessen Betreiber einen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert.

Sofern dies in den Vergabeunterlagen für das gemeinsame Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 vorgesehen ist, kann ein geregelter Markt, dessen Betreiber einen Energiegroßhandelsmarkt im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), jedoch keinen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert, unbeschadet des Unterabsatzes 1 an dem Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung teilnehmen. In diesem Fall, wenn ein solcher geregelter Markt als Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellt wird und dessen Betreiber zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens gemäß Artikel 26 Absatz 1 keinen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert, muss der Betreiber eine Zulassung einholen und mindestens 60 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote einen Sekundärmarkt mit Zertifikaten und deren Derivaten organisieren, der von der betreffenden Auktionsplattform betrieben wird.

(2) Eine nach Maßgabe dieser Verordnung für die Versteigerung der Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures bestellte Auktionsplattform ist ohne weitere rechtliche oder administrative Anforderungen seitens der Mitgliedstaaten befugt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um in Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Bietern den Zugang zu und die Teilnahme an Versteigerungen zu ermöglichen.

(3) Bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bewerber nachweislich allen nachstehenden Anforderungen genügen:

a)
Sie garantieren de facto und de jure die Einhaltung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes;
b)
Sie bieten vollständigen, gerechten und gleichen Zugang für die Gebotseinstellung von unter das EU-EHS fallenden KMU und Zugang für die Gebotseinstellung von Kleinemittenten im Sinne von Artikel 27 Absatz 1, Artikel 27a Absatz 1 und Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG;
c)
Sie gewährleisten Wirtschaftlichkeit und vermeiden unnötige Verwaltungskosten;
d)
Sie garantieren eine wirksame Überwachung des Auktionsverlaufs, die Meldung des Verdachts auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch sowie die Anwendung von Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen einschließlich der Bereitstellung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens;
e)
Sie vermeiden Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt einschließlich des CO2-Marktes;
f)
Sie sorgen dafür, dass der CO2-Markt einschließlich der Durchführung der Versteigerungen ordnungsgemäß funktioniert;
g)
Sie sind an ein oder mehrere Clearing- oder Abrechnungssysteme angebunden;
h)
Sie sehen geeignete Bestimmungen vor, nach denen die Auktionsplattform sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva aushändigen muss, die ihre Nachfolgerin für die Durchführung der Versteigerung braucht.

(4) Eine Auktionsplattform darf nur dann gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellt werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, dafür gesorgt hat, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel III der Richtlinie 2014/65/EU umgesetzt wird, in geeigneter Weise auf die Versteigerung von Zwei-Tage-Spots oder Fünf-Tage-Futures angewendet werden.

Eine Auktionsplattform darf nur dann gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellt werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, dafür gesorgt hat, dass seine zuständigen Behörden in der Lage sind, den Markt und seinen Betreiber in Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel VI der Richtlinie 2014/65/EU umgesetzt wird, in geeigneter Weise zuzulassen und zu beaufsichtigen.

Sind der geregelte Markt, der sich bewirbt, und sein Marktbetreiber nicht im selben Mitgliedstaat niedergelassen, gelten die Unterabsätze 1 und 2 sowohl für den Mitgliedstaat der Niederlassung des geregelten Marktes, der sich bewirbt, als auch für den Mitgliedstaat der Niederlassung seines Marktbetreibers.

(5) Die gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels entscheiden, dass ein gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellter oder zu bestellender geregelter Markt zugelassen wird, wenn dieser Markt und sein Betreiber die Vorschriften des Titels III der Richtlinie 2014/65/EU und die Maßnahmen zu deren Umsetzung in nationales Recht des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllen. Die Zulassungsentscheidung wird in Einklang mit den Bestimmungen des Titels VI der Richtlinie 2014/65/EU und den Maßnahmen zu deren Umsetzung in das nationale Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels getroffen.

(6) Die in Absatz 5 genannten zuständigen nationalen Behörden gewährleisten eine wirksame Marktbeaufsichtigung und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Bestimmungen des genannten Absatzes nachgekommen wird. Sie müssen in der Lage sein, unmittelbar oder mit Unterstützung anderer gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannter nationaler Behörden die Befugnisse auszuüben, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 69 der genannten Richtlinie in Bezug auf den geregelten Markt und seinen Betreiber gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehen sind.

Jeder Mitgliedstaat, dem eine zuständige Behörde gemäß Absatz 5 dieses Artikels untersteht, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 70, 71 und 74 der Richtlinie 2014/65/EU für die Personen gelten, die ihren Verpflichtungen aus den Maßnahmen zur Umsetzung von Titel III der Richtlinie 2014/65/EU in nationales Recht des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels nicht nachgekommen sind.

Im Sinne des vorliegenden Absatzes finden die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 79 bis 87 der Richtlinie 2014/65/EU auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten sowie mit der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingerichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.