Artikel 3 VO (EU) 2010/1031

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Futures” Zertifikate, die als Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006(1) versteigert werden, die an einem vereinbarten Datum zu dem gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung ermittelten Auktionsclearingpreis zu liefern sind und für die Nachschussforderungen zur Deckung von Kursbewegungen bar nachzukommen ist;
2.
„Forwards” Zertifikate, die als Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 versteigert werden, die an einem vereinbarten Datum zu dem gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung ermittelten Auktionsclearingpreis zu liefern sind und für die Nachschussforderungen zur Deckung von Kursbewegungen nach Wahl der zentralen Gegenpartei mit unbaren Sicherheiten oder mit einer vereinbarten staatlichen Garantie nachgekommen werden kann;
3.
„Zwei-Tage-Spot” versteigerte Zertifikate, deren Lieferung zu einem vereinbarten Datum spätestens am zweiten Handelstag nach dem Auktionstag erfolgt;
4.
„Five-day-Futures” Zertifikate, deren Lieferung zu einem vereinbarten Datum spätestens am fünften Handelstag nach dem Auktionstag erfolgt;
5.
„Gebot” ein Angebot in einer Versteigerung mit dem Ziel, eine gegebene Menge Zertifikate zu einem genannten Preis zu erwerben;
6.
„Zeitfenster für Gebote” den Zeitraum, innerhalb dessen Gebote eingestellt werden können;
7.
„Handelstag” alle Tage, an denen eine Auktionsplattform und das mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem für den Handel geöffnet sind;
8.
„Wertpapierfirma” dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
9.
„Kreditinstitut” dasselbe wie in Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
10.
„Finanzinstrument” dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;
11.
„Sekundärmarkt” den Markt, auf dem Personen Zertifikate kaufen oder verkaufen, bevor oder nachdem diese kostenfrei oder per Versteigerung zugeteilt worden sind;
12.
„Mutterunternehmen” dasselbe wie in Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
13.
„Tochterunternehmen” dasselbe wie in Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU;
14.
„verbundenes Unternehmen” dasselbe wie in Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2013/34/EU;
15.
„Kontrolle” dasselbe wie in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates(5), wie in der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen(6) angewandt. Der Erwägungsgrund 22 der genannten Verordnung und die Absätze 52 und 53 der genannten Mitteilung gelten für die Bestimmung des Begriffs „Kontrolle” bei staatlichen Unternehmen;
16.
„Auktionsverfahren” das Verfahren, das Folgendes umfasst: die Festlegung des Auktionskalenders, die Verfahren für die Zulassung als Bieter, die Verfahren für die Einstellung von Geboten, die Durchführung der Versteigerung, die Berechnung und Bekanntmachung der Auktionsergebnisse, die Vorkehrungen für die Zahlung des geschuldeten Preises, die Lieferung der Zertifikate und die Verwaltung der zur Deckung etwaiger Transaktionsrisiken erforderlichen Sicherheiten sowie die Aufsicht und Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Versteigerungen durch eine Auktionsplattform;
17.
„Geldwäsche” dasselbe wie in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) unter Berücksichtigung deren Artikel 1 Absätze 4 und 6;
18.
„Terrorismusfinanzierung” dasselbe wie in Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 unter Berücksichtigung deren Artikel 1 Absatz 6;
19.
„kriminelle Tätigkeit” dasselbe wie in Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849;
20.
„Auktionator” jegliche öffentliche oder private Stelle, die von einem Mitgliedstaat benannt wird, um Zertifikate in seinem Namen zu versteigern;
21.
„Namens-Konto” eine oder mehrere Arten von Konten gemäß den maßgeblichen, nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakte für die Teilnahme am Auktionsverfahren oder für dessen Durchführung, einschließlich der treuhänderischen Übernahme der Zertifikate bis zu ihrer Lieferung im Rahmen dieser Verordnung;
22.
„Namens-Bankkonto” ein Bankkonto, das ein Auktionator oder ein Bieter oder dessen Rechtsnachfolger für die Annahme von im Rahmen dieser Verordnung geschuldeten Zahlungen angegeben hat;
23.
„Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden” dasselbe wie die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 und die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in den Artikel 18, 18a und 20 unter Berücksichtigung der Artikel 22 und 23 der Richtlinie;
24.
„wirtschaftlicher Eigentümer” dasselbe wie in Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849;
25.
„ordnungsgemäß beglaubigte Kopie” eine authentische Kopie eines Originals, die ein anerkannter Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Notar oder Angehöriger eines vergleichbaren Berufsstands, der nach einzelstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats befugt ist, amtlich die Übereinstimmung einer Kopie mit ihrem Original zu beglaubigen, als übereinstimmende Kopie beglaubigt hat;
26.
„politisch exponierte Personen” dasselbe wie in Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849;
27.
„Marktmissbrauch” dasselbe wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(8);
28.
„Insider-Geschäfte” dasselbe wie in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und ist wie in Artikel 14 Buchstabe a und b der Verordnung untersagt;
28a.
„unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen” dasselbe wie in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und ist wie in Artikel 14 Buchstabe c der Verordnung untersagt;
29.
„Insiderinformationen” dasselbe wie in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;
30.
„Marktmanipulation” dasselbe wie in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und ist wie in Artikel 15 der Verordnung verboten;
31.
„Clearing-System” eine oder mehrere mit der Auktionsplattform verbundene Infrastrukturen, die Dienste im Zusammenhang mit Clearing, Ein- und Nachschüssen (Margining), Netting, Verwaltung von Sicherheiten, Abrechnung und Lieferung sowie andere Dienste erbringen können, die von einer zentralen Gegenpartei wahrgenommen werden, und die direkt oder indirekt über Mitglieder der zentralen Gegenpartei, die als Intermediär zwischen ihren Kunden und der zentralen Gegenpartei fungieren, zugänglich sind;
32.
„Clearing” sämtliche Abläufe vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote, während dieses Zeitfensters und nach Schließung des Zeitfensters bis zur Abrechnung, unter Einbeziehung der Verwaltung etwaiger Risiken, die sich in diesem Zeitraum ergeben und einschließlich Margining, Netting oder Schuldumwandlung, oder jegliche andere Dienstleistungen, die ein Clearing- oder Abrechnungssystem möglicherweise erbringt;
33.
„Einschussverfahren” (Margining) das Verfahren, bei dem ein Auktionator oder ein Bieter oder ein oder mehrere in ihrem Namen handelnde Intermediäre eine Sicherheit zur Absicherung einer gegebenen Finanzposition liefern müssen, was das gesamte Verfahren der Messung, Berechnung und Hinterlegung der zur Sicherung dieser Finanzposition gestellten Sicherheit umfasst, wodurch gewährleistet werden soll, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen eines Bieters und alle Lieferverpflichtungen eines Auktionators oder eines oder mehrerer in deren Namen handelnder Intermediäre innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne erfüllt werden können;
34.
„Abrechnung” die von einem erfolgreichen Bieter, seinem Rechtsnachfolger, einer zentralen Gegenpartei oder einer Abrechnungsstelle geleistete Zahlung des Betrags für die an den Bieter oder seinem Rechtsnachfolger, einer zentralen Gegenpartei oder einer Abrechnungsstelle zu liefernden Zertifikate, und die Lieferung der Zertifikate an den erfolgreichen Bieter oder seinen Rechtsnachfolger, eine zentrale Gegenpartei oder eine Abrechnungsstelle;
35.
„zentrale Gegenpartei” eine Stelle, die vorbehaltlich Artikel 48 entweder direkt zwischen einem Auktionator und einem Bieter oder dessen Rechtsnachfolger oder zwischen Intermediären, die diese vertreten, eingeschaltet ist und für jeden von ihnen als ausschließliche Vertragspartei fungiert, indem sie die Zahlung der Auktionserlöse an den Auktionator bzw. einen ihn vertretenden Intermediär oder die Lieferung der versteigerten Zertifikate an den Bieter bzw. einen ihn vertretenden Intermediär garantiert;
36.
„Abrechnungssystem” jede Infrastruktur, unabhängig davon, ob sie mit der Auktionsplattform verbunden ist oder nicht, die Abrechnungsdienste erbringen kann, die Clearing, Netting, die Verwaltung von Sicherheiten oder jede andere Dienstleistung umfassen können, die letztendlich die Lieferung der Zertifikate vom Auktionator an den Bieter bzw. dessen Rechtsnachfolger und die Zahlung des geschuldeten Betrags von einem Bieter bzw. dessen Rechtsnachfolger an einen Auktionator möglich machen, wobei einer der folgenden Akteure diese Dienste übernimmt:

a)
der Bankenapparat und das Unionsregister,
b)
eine oder mehrere Abrechnungsstellen im Auftrag eines Auktionators oder eines Bieters bzw. dessen Rechtsnachfolgers, der entweder direkt oder indirekt über Mitglieder der Abrechnungsstelle, die als Intermediäre zwischen ihren Kunden und der Abrechnungsstelle dienen, Zugang zu der Abrechnungsstelle hat;

37.
„Abrechnungsstelle” eine Stelle, die als Vermittler handelt und der Auktionsplattform Konten zur Verfügung stellt, über die Kontoanweisungen des Auktionators oder eines ihn vertretenden Intermediärs betreffend den Transfer von versteigerten Zertifikaten und die Zahlung des Clearingpreises der Auktion durch den erfolgreichen Bieter, dessen Rechtsnachfolger oder einen ihn vertretenden Intermediär zeitgleich oder beinahe zeitgleich garantiert und sicher ausgeführt werden;
38.
„Sicherheit” die in Artikel 2 Buchstabe m der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) genannte Form der Sicherheitsleistung, einschließlich etwaiger Zertifikate, die das Clearing- oder Abrechnungssystem als Sicherheit akzeptiert;
39.
„geregelter Markt” dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;
40.
„KMU” Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber, die kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(10) sind;
41.
„Kleinemittenten” Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber, die in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem sie an einer Versteigerung teilnehmen, laut ihren geprüften Emissionen durchschnittlich jährlich nicht mehr als 25000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben;
42.
„Marktbetreiber” dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU;
43.
„Niederlassung” hat eine der folgenden Bedeutungen:

a)
Wohnort oder ständige Anschrift in der Union für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3,
b)
dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung,
c)
im Falle von in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Personen dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung,
d)
im Falle von in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Personen dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung,
e)
im Falle von in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung genannten wirtschaftlichen Zusammenschlüssen dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung,
f)
dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU für die Zwecke von Artikel 35 Absätze 4, 5 und 6 dieser Verordnung;

44.
„Ausstiegsstrategie” eine oder mehrere, in Einklang mit dem Vertrag zur Bestellung der betreffenden Auktionsplattform festgelegte Unterlage(n) mit Einzelheiten zu den Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass

a)
sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva, die für die ununterbrochene Weiterführung der Versteigerungen und die reibungslose Durchführung des Auktionsverfahrens durch die Nachfolgerin der Auktionsplattform erforderlich sind, übergeben werden;
b)
sämtliche Informationen mit Bezug auf das Auktionsverfahren, die für das Vergabeverfahren zur Bestellung der Nachfolgerin der Auktionsplattform erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden;
c)
technische Hilfe geleistet wird, die die Vergabebehörden oder die Nachfolgerin der Auktionsplattform oder eine Kombination aus diesen braucht, um in der Lage zu sein, die gemäß den Buchstaben a und b bereitgestellten einschlägigen Informationen zu verstehen, auf sie zuzugreifen oder sie zu nutzen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1.

(2)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(5)

ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(6)

ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1.

(7)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(9)

ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(10)

ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

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