Artikel 4 VO (EU) 2010/1031
Auktionsobjekte
(1) Zertifikate werden auf einer Auktionsplattform im Wege standardisierter elektronischer Kontrakte zum Verkauf angeboten ( „das Auktionsobjekt” ).
(2) Jeder Mitgliedstaat versteigert Zertifikate in der Form von Zwei-Tage-Spots oder Fünf-Tage-Futures.
(3) Spätestens drei Monate nach der Umsetzung der erforderlichen rechtlichen Maßnahmen und technischen Mittel zur Lieferung der Lizenzen, versteigert jeder Mitgliedstaat Zertifikate in Form von entweder Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.