Artikel 4 VO (EU) 2010/1031

Auktionsobjekte

(1) Zertifikate werden auf einer Auktionsplattform im Wege standardisierter elektronischer Kontrakte zum Verkauf angeboten ( „das Auktionsobjekt” ).

(2) Jeder Mitgliedstaat versteigert Zertifikate in der Form von Zwei-Tage-Spots oder Fünf-Tage-Futures.

(3) Spätestens drei Monate nach der Umsetzung der erforderlichen rechtlichen Maßnahmen und technischen Mittel zur Lieferung der Lizenzen, versteigert jeder Mitgliedstaat Zertifikate in Form von entweder Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures.

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