Artikel 4 VO (EU) 2010/1031
Auktionsobjekte
(1) Zertifikate werden auf einer Auktionsplattform im Wege standardisierter elektronischer Kontrakte zum Verkauf angeboten ( „das Auktionsobjekt” ).
(2) Jeder Mitgliedstaat versteigert Zertifikate in der Form von Zwei-Tage-Spots oder Fünf-Tage-Futures.
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