Artikel 37 VO (EU) 2010/1031

Begriffsbestimmungen für die Marktmissbrauchsregelung für andere Auktionsobjekte als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2003/6/EG

Für die Zwecke der Artikel 38 bis 43, die für andere Auktionsobjekte als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG gelten, bezeichnet der Ausdruck

a)
„Insider-Information” eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt eines oder mehrere der Auktionsobjekte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, die Preisgebote zu beeinflussen;

für Personen, die mit der Ausführung von Geboten beauftragt sind, bedeutet „Insider-Information” auch eine Information, die von einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf noch offene Gebote des Kunden bezieht, die präzise ist, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Auktionsobjekte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, das Preisgebot erheblich zu beeinflussen;

b)
„Marktmanipulation”

i)
Gebote, Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge auf dem Sekundärmarkt, die

falsche oder irreführende Signale für die Nachfrage nach den Auktionsobjekten oder für deren Preis geben oder geben könnten oder

durch eine Person oder mehrere, in Absprache handelnde Personen bewirken, dass für das Auktionsobjekt ein Auktionsclearingpreis in anormaler oder künstliches Höhe erzielt wird,

es sei denn, die Person, die das Gebot eingestellt hat oder die auf dem Sekundärmarkt das Geschäft abgeschlossen oder den Kauf- oder Verkaufsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte;

ii)
Gebote unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung;
iii)
Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf die Auktionsobjekte geben oder geben könnten, u. a. durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.

Dies Begriffbestimmung unter Buchstabe b kann konkret Folgendes bedeuten:

Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung in Bezug auf die Nachfrage nach einem Auktionsprodukt durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge einer direkten oder indirekten Festsetzung des Auktionsclearingpreises oder anderer unlauterer Handelsbedingungen;

Kauf oder Verkauf von Zertifikaten oder deren Derivativen auf dem Sekundärmarkt vor der Versteigerung mit der Folge, dass der Auktionsclearingpreis für die Versteigerungsobjekte auf anormaler oder künstlicher Höhe festgesetzt wird oder dass Bieter, die auf den Versteigerungen bieten, in die Irre geführt werden;

Ausnutzung des gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Veröffentlichung einer Stellungnahme zu einem Auktionsobjekt, wobei zuvor für dieses Objekt ein Gebot eingestellt wurde und dann aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf andere Preisgebote für dasselbe Objekt Nutzen gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt auf ordnungsgemäße und effiziente Weise bekannt gegeben wird.

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