Artikel 38 VO (EU) 2010/1031
Verbot von Insider-Geschäften
(1) Personen im Sinne von Unterabsatz 2, die über eine Insider-Information verfügen, ist es untersagt, unter Nutzung derselben für eigene Rechnung oder im Auftrag von Dritten direkt oder indirekt für ein Auktionsobjekt, auf das sich die Information bezieht, ein Gebot einzustellen, zu ändern oder zurückzuziehen.
Unterabsatz 1 gilt für Personen, die über Insider-Information verfügen
- a)
- als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der Auktionsplattform, des Auktionators oder der Auktionsaufsicht, oder
- b)
- durch ihre Beteilung am Kapital der Auktionsplattform, des Auktionators oder des Auktionsaufsicht, oder
- c)
- dadurch, dass sie aufgrund ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben Zugang zu der betreffenden Information haben, oder
- d)
- aufgrund von kriminellen Tätigkeiten.
(2) Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine juristische Person, so gilt das dort niedergelegte Verbot auch für die natürlichen Personen, die an dem Beschluss beteiligt sind, das Gebot auf Rechnung der betreffenden juristischen Person einzustellen, zu ändern oder zurückzuziehen.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für die Einstellung, Änderung oder Rücknahme eines Gebots für ein Auktionsobjekt in Erfüllung einer fällig gewordenen Verpflichtung, wenn sich diese Verpflichtung aus einer Vereinbarung ergibt, die geschlossen wurde, bevor die betreffende Person in Besitz der Insider-Information kam.
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