Artikel 42 VO (EU) 2010/1031
Besondere Anforderungen zur Minderung des Risikos von Marktmissbrauch
(1) Die Auktionsplattform, der Auktionator und die Auktionsaufsicht stellen jeweils ein Verzeichnis der Personen auf, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig für sie tätig sind und Zugang zu Insider-Informationen haben. Die Auktionsplattform bringt dieses Verzeichnis regelmäßig auf den neuesten Stand und übermittelt es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, auf Anfrage. Die Auktionsplattform, der Auktionator und die Auktionsaufsicht aktualisieren ihr Verzeichnis regelmäßig und übermitteln es gemäß den Verträgen zu ihrer Bestellung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Auktionsplattform niedergelassen ist und dem Mitgliedsstaat, in dem der Auktionator oder die Auktionsaufsicht niedergelassen sind, auf Anfrage.
(2) Personen, die bei einer Auktionsplattform, beim Auktionator oder bei der Auktionsaufsicht Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen, unterrichten zumindest die zuständige einzelstaatliche Behörde gemäß Absatz 1 über Gebote, die sie auf eigene Rechnung für Auktionsobjekte, deren Derivate oder andere damit verbundene Finanzinstrumente eingestellt, geändert oder zurückgezogen haben.
(3) Personen, die Analysen von Auktionsobjekten oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte Informationen mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen oder weitergeben, tragen in angemessener Weise dafür Sorge, dass die Information sachgerecht dargeboten wird, und etwaige Interessen oder Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den Auktionsobjekten offen gelegt werden.
(4) Die Auktionsplattform trifft strukturelle Vorkehrungen, um Marktmanipulationspraktiken vorzubeugen oder sie aufzudecken.
(5) Jede in Artikel 59 Absatz 1 genannte Person, die den begründeten Verdacht hat, dass eine Transaktion ein Insider-Geschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte, informiert unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist.
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