Artikel 43 VO (EU) 2010/1031
Überwachung und Rechtsdurchsetzung
(1) Die in Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden nehmen eine wirksame Marktbeaufsichtigung wahr und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Bestimmungen der Artikel 37 bis 42 dieser Verordnung nachgekommen wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden verfügen über die Befugnisse, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 12 der Richtlinie 2003/6/EG vorgesehen sind.
(3) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/6/EG auf die Personen Anwendung finden, die im Zusammenhang mit Versteigerungen, die auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Landes durchgeführt werden, gegen die Artikel 37 bis 42 dieser Verordnung verstoßen haben.
(4) Für die Anwendung der Artikel 37 bis 42 und der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie 2003/6/EG für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden.
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