Artikel 49 VO (EU) 2010/1031
Vom Bieter gestellte Sicherheit
(1) Vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote für die Versteigerung von Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures werden die Bieter oder Intermediäre, die in ihrem Namen handeln, aufgefordert, eine Sicherheit zu stellen.
(2) Eine von einem erfolglosen Bieter verlangte, nicht in Anspruch genommene Sicherheit wird zusammen mit den Zinsen, die auf eine Barsicherheit angefallen sind, auf Verlangen so bald wie möglich nach der Schließung des Zeitfensters für Gebote freigegeben.
(3) Eine von einem erfolgreichen Bieter nicht für die Abrechnung verwendete Sicherheit wird zusammen mit den Zinsen, die auf eine Barsicherheit angefallen sind, auf Verlangen so bald wie möglich nach der Abrechnung freigegeben.
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