Artikel 50 VO (EU) 2010/1031

Vom Auktionator gestellte Sicherheit

(1) Vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote für die Versteigerung von Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures wird der Auktionator lediglich aufgefordert, Zertifikate als Sicherheit zu stellen, die das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem bis zu ihrer Lieferung treuhänderisch hält.

(2) Wenn die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen und technischen Mittel zur Lieferung der Zertifikate geschaffen worden sind, kann jede Sicherheit, die die Mitgliedstaaten für die Versteigerung der Futures oder Forwards stellen, nach Ermessen des versteigernden Mitgliedstaats und mit Zustimmung der Auktionsplattform freigegeben und durch Zertifikate ersetzt werden, die das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem bis zu ihrer Lieferung treuhänderisch hält.

(3) Werden Zertifikate, die nach den Absatz 1 als Sicherheit hinterlegt wurden, nicht verwendet, so kann das Clearing- oder Abrechnungssystem sie nach Ermessen des versteigernden Mitgliedstaates bis zu ihrer Lieferung in einem Namens-Konto belassen, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.