Artikel 51 VO (EU) 2010/1031

Struktur und Höhe der Gebühren

(1) Struktur und Höhe der von einer Auktionsplattform und den Clearing- oder Abrechnungssystemen erhobenen Gebühren sowie die daran geknüpften Bedingungen sind nicht ungünstiger als vergleichbare Standardgebühren und -bedingungen auf dem Sekundärmarkt.

Sofern dies in den Vergabeunterlagen für das gemeinsame Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 5 vorgesehen ist, kann der Betreiber der Auktionsplattform unbeschadet des Unterabsatzes 1 die von den erfolgreichen Bietern entrichteten Gebühren gemäß Artikel 52 Absatz 1 auf höchstens 120 % der vergleichbaren Standardgebühren anheben, die die erfolgreichen Käufer von Zertifikaten am Sekundärmarkt in den Jahren entrichteten, in denen die Versteigerungsmengen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 um über 200 Mio. Zertifikate verringert wurden.

(2) Eine Auktionsplattform und die Clearing- oder Abrechnungssysteme dürfen nur Gebühren, Abzüge oder Bedingungen anwenden, die ausdrücklich in ihrem Bestellungsvertrag aufgeführt sind.

(3) Alle Gebühren und Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind deutlich angegeben, einfach zu verstehen und öffentlich zugänglich. Sie werden nach Posten aufgeschlüsselt, wobei für jeden Betrag anzugeben ist, für welche Art Dienstleistung er erhoben wird.

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