Artikel 52 VO (EU) 2010/1031

Kosten des Auktionsverfahrens

(1) Unbeschadet von Absatz 2 werden die Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 31 vorgesehenen Dienstleistungen durch von den Bietern zu entrichtende Gebühren gedeckt, ausgenommen die Kosten der Vereinbarungen zwischen dem Auktionator und der Auktionsplattform gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3, aufgrund deren der Auktionator Zertifikate im Namen des bestellenden Mitgliedstaats versteigern kann, die der versteigernde Mitgliedstaat — bis auf die Kosten eines mit der betreffenden Auktionsplattform verbundenen Clearing- und Abrechnungssystems — übernimmt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Kosten werden von den Auktionserlösen abgezogen, die den Auktionatoren gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 zu zahlen sind.

(2) Unbeschadet des Unterabsatzes 3 können die in Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren oder des Vertrags zur Bestellung einer Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 insofern von Absatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, als von einem Mitgliedstaat, der der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 seinen Beschluss mitgeteilt hat, sich nicht, wie in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehen, an der gemeinsamen Maßnahme zu beteiligten, der danach aber die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nutzt, verlangt wird, die im Zusammenhang mit der Menge Zertifikate, die dieser Mitgliedstaat versteigert, anfallenden Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 vorgesehenen Dienstleistungen von dem Datum an zu bezahlen, an dem er beginnt, über die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform zu versteigern, und zwar bis zur Beendigung oder zum Ablauf des Mandats dieser Auktionsplattform an die betreffende Auktionsplattform, einschließlich des mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems.

Gleiches gilt auch für Mitgliedstaaten, die der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der in Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren beigetreten sind.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat der in Artikel 26 Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Mandats beitritt oder wenn er die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nutzt, um in Ermangelung der Aufnahme einer nach Artikel 30 Absatz 6 notifizierten Auktionsplattform in die Liste gemäß Artikel 30 Absatz 7 seinen Anteil an Zertifikaten zu versteigern.

Der Kostenbetrag, den ein Mitgliedstaat nach diesem Absatz trägt, wird von den Kosten abgezogen, die Bieter nach Maßgabe von Absatz 1 übernehmen.

(3) Der entsprechend der Zahl der Versteigerungen variable Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der im Vertrag zur Bestellung der Auktionsaufsicht festgelegt ist, wird gleichmäßig auf die Versteigerungen verteilt. Alle anderen Kosten der Auktionsaufsicht, die im Vertrag zu ihrer Bestellung festgelegt sind, ausgenommen Kosten, die von der Kommission in Auftrag gegebenen Leistungen zuzurechnen sind, und die Kosten im Zusammenhang mit einem Bericht gemäß Artikel 25 Absatz 4, werden gleichmäßig auf die Auktionsplattformen verteilt, sofern im Vertrag zur Bestellung der Auktionsaufsicht nichts anderes festgelegt ist.

Den Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, die sich auf eine nach Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform entziehen, einschließlich der Kosten für einen gemäß Artikel 25 Absatz 4 ersuchten Bericht, übernimmt der bestellende Mitgliedstaat.

Der Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der auf eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform entfällt, wird proportional zum Anteil jedes an der gemeinsamen Maßnahme beteiligten Mitgliedstaats an der Gesamtmenge der auf der betreffenden Auktionsplattform versteigerten Zertifikate auf diese Mitgliedstaaten verteilt.

Die von jedem Mitgliedstaat getragenen Kosten der Auktionsaufsicht werden von den Auktionserlösen abgezogen, die die Auktionatoren gemäß Artikel 23 Buchstabe c den bestellenden Mitgliedstaaten zu zahlen haben.

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