Artikel 53 VO (EU) 2010/1031

Auktionsüberwachung

(1) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform berichtet zum Ende eines jeden Monats über die Abwicklung der im Vormonat durchgeführten Versteigerungen insbesondere im Hinblick auf

a)
den fairen und offenen Zugang;
b)
die Transparenz;
c)
die Preisbildung;
d)
die technischen und verfahrenstechnischen Aspekte der Durchführung des Vertrags zur Bestellung der betreffenden Auktionsplattform;
e)
das Verhältnis zwischen dem Auktionsverfahren und dem Sekundärmarkt in Bezug auf die Angaben unter den Buchstaben a bis d;
f)
etwaige Hinweise auf wettbewerbsschädigendes Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminelle Tätigkeiten, über die die Auktionsplattform bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 oder Artikel 31 Absatz 1 Kenntnis erlangt hat;
g)
etwaige Verstöße gegen diese Verordnung oder die Nichtbeachtung der Ziele des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG, über die die Auktionsplattform bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 oder Artikel 31 Absatz 1 Kenntnis erlangt hat;
h)
Folgemaßnahmen zu unter den Buchstaben a bis g gemeldeten Informationen.

Außerdem legt die Auktionsplattform bis zum 31. Januar jedes Jahres eine Zusammenfassung und eine Analyse der Monatsberichte des Vorjahres vor.

(2) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform übermittelt die in Absatz 1 genannten Berichte an die Kommission, die bestellenden Mitgliedstaaten und ihre gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 benannte zuständige nationale Behörde.

(3) Die einschlägigen Vergabebehörden überwachen die Durchführung des Vertrags zur Bestellung der Auktionsplattform. Die Mitgliedstaaten, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellen, unterrichten die Kommission, wenn die Auktionsplattform in einer Weise gegen den Bestellungsvertrag verstößt, die geeignet wäre, das Auktionsverfahren erheblich zu beeinflussen.

(4) Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG veröffentlicht die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 teilnehmen, und der Mitgliedstaaten, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellen, zusammenfassende Berichte über die in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Angaben.

(5) Die Auktionatoren, die Auktionsplattformen und die zuständigen nationalen Behörden, die sie überwachen, arbeiten aktiv zusammen und erteilen der Kommission auf Anfrage jede ihnen vorliegende Auskunft im Zusammenhang mit den Versteigerungen, soweit dies für die Überwachung der Versteigerungen erforderlich ist.

(6) Die zuständigen nationalen Behörden, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen bzw. für die Beaufsichtigung von Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 für andere bieten dürfen, zuständig sind, arbeiten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs aktiv mit der Kommission zusammen, soweit dies für die Überwachung der Versteigerungen erforderlich ist.

(7) Die Verpflichtungen, an die die zuständigen nationalen Behörden gemäß den Absätzen 5 und 6 gebunden sind, tragen den Belangen der beruflichen Schweigepflicht Rechnung, der sie nach Unionsrecht unterliegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.