Artikel 54 VO (EU) 2010/1031

Überwachung der Beziehungen mit Bietern

(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform überwacht die Beziehungen mit den Bietern, die zum Bieten in ihren Versteigerungen zugelassen sind, während des gesamten Bestehens dieser Beziehung, indem sie

a)
die im Laufe dieser Beziehung eingereichten Angebote prüft, um sicherzustellen, dass das Bietverhalten der Bieter mit den Kenntnissen der Auktionsplattform über den Kunden, sein Geschäfts- und Risikoprofil sowie erforderlichenfalls die Herkunft der Mittel übereinstimmt;
b)
wirksame Regelungen und Verfahren anwendet, anhand deren sie regelmäßig überwacht, ob Personen, die gemäß Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 als Bieter zugelassen sind, die Marktverhaltensregeln beachten;
c)
Geschäfte von Personen, die gemäß Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 als Bieter zugelassen sind, und von Personen im Sinne von Artikel 3 Nummer 26 überwacht, indem sie mithilfe ihrer Systeme Verstöße gegen die in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Regeln, unlautere oder nicht ordnungsgemäße Auktionsbedingungen oder ein Verhalten, das zu Marktmissbrauch führen könnte, ermittelt.

Bei der Prüfung von Angeboten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a achtet die betreffende Auktionsplattform besonders auf Tätigkeiten, bei denen es naturgemäß besonders wahrscheinlich ist, dass sie mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.

(2) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform sorgt dafür, dass die einen Bieter betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen in ihrem Besitz stets auf dem neuesten Stand sind. Zu diesem Zweck kann die Auktionsplattform

a)
für die Zwecke der Überwachung der Beziehung mit einem Bieter nach dessen Zulassung als Bieter bei den Versteigerungen während des gesamten Bestehens dieser Beziehung und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach deren Beendigung gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 und Artikel 20 Absätze 5 und 7 Auskünfte von dem betreffenden Bieter einholen;
b)
einen zugelassenen Bieter in regelmäßigen Abständen auffordern, erneut einen Antrag auf Bieterzulassung zu stellen;
c)
einen zugelassenen Bieter auffordern, sie unverzüglich über Änderungen der Angaben zu unterrichten, die er gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 und Artikel 20 Absätze 5 und 7 gemacht hat.

(3) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform führt Aufzeichnungen über

a)
den gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 von einem Bewerber gestellten Antrag auf Bieterzulassung, einschließlich etwaiger Änderungen des Antrags;
b)
die Kontrollen, die durchgeführt wurden bei der

i)
Bearbeitung des gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 gestellten Antrags auf Bieterzulassung,
ii)
Prüfung und Überwachung der Beziehung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c nach Zulassung des Bewerbers als Bieter;

c)
sämtliche Informationen zu einem bestimmten Gebot, das ein bestimmter Bieter bei einer Versteigerung eingestellt hat, einschließlich einer Rücknahme oder Änderung solcher Gebote gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 4;
d)
sämtliche Informationen über den Verlauf jeder Versteigerung, für die ein Bieter ein Angebot abgegeben hat.

(4) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform bewahrt die in Absatz 3 genannten Aufzeichnungen auf, solange ein Bieter zu ihren Versteigerungen zugelassen ist und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Beendigung der Beziehung zu diesem Bieter.

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