Artikel 55 VO (EU) 2010/1031

Meldung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten

(1) Die in Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten zuständigen nationalen Behörden überwachen, ob eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellte Auktionsplattform die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe e und des Artikels 20 Absatz 10 dieser Verordnung an die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden, die Verpflichtung, die Bieterzulassung zu verweigern und eine bereits gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 erteilte Bierzulassung zu entziehen oder auszusetzen, die Überwachungs- und Aufzeichnungsanforderungen des Artikels 54 und die Meldeanforderungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllt, und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen.

Die in Unterabsatz 1 genannten nationalen Behörden verfügen über die Befugnisse, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehen sind.

Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann für Verstöße gegen Artikel 20 Absätze 7 und 10, Artikel 21 Absätze 1 und 2 und Artikel 54 dieser Verordnung sowie gegen die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels verantwortlich gemacht werden. Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 58 bis 62 der Richtlinie (EU) 2015/849 gelten diesbezüglich.

(2) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform, ihre Geschäftsführer und ihre Angestellten arbeiten umfassend mit der zentralen Meldestelle zusammen, indem sie umgehend

a)
die zentrale Meldestelle von sich aus unter anderem mittels einer Meldung umgehend informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder im Zusammenhang mit den Versteigerungen, unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der zentralen Meldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge leisten, und
b)
der zentralen Meldestelle auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung stellen.

Alle verdächtigen Geschäfte einschließlich versuchter Geschäfte müssen gemeldet werden.

(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben werden an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats weitergeleitet, auf dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Auktionsplattform befindet.

In den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Strategien und Verfahren für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und für Kommunikation wird (werden) die Person(en) bezeichnet, deren Aufgabe es ist, Informationen nach dem vorliegenden Artikel zu übermitteln.

(4) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellte Auktionsplattform befindet, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 37 bis 39, Artikel 42, Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2015/849 für die betreffende Auktionsplattform gelten.

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