Artikel 60 VO (EU) 2010/1031

Veröffentlichung

(1) Sämtliche Rechtsvorschriften, Leitfäden, Anleitungen, Formulare, Unterlagen, Ankündigungen, einschließlich des Auktionskalenders, sowie sämtliche anderen nicht vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit den Versteigerungen einer bestimmten Auktionsplattform, einschließlich der Liste der Personen mit Bieterzulassung zu den Versteigerungen, jede Entscheidung einschließlich einer Entscheidung gemäß Artikel 57 über die Vorgabe einer Höchstgebotsmenge und andere Abhilfemaßnahmen, die erforderlich sind, um ein tatsächliches oder erkennbares potenzielles Risiko von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, krimineller Tätigkeit oder Marktmissbrauch auf dieser Auktionsplattform zu verringern, werden auf einer speziellen Auktionswebsite der betreffenden Auktionsplattform veröffentlicht, die diese stets auf dem neuesten Stand hält.

Nicht mehr aktuelle Informationen werden archiviert. Die Archive müssen über dieselbe Auktionswebsite aufgerufen werden können.

(2) Nicht vertrauliche Fassungen der Berichte der Auktionsaufsicht an die Mitgliedstaaten und die Kommission werden gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Nicht mehr aktuelle Berichte werden archiviert. Die Archive können über dieselbe Website der Kommission aufgerufen werden.

(3) Eine Liste der Namen, Anschriften, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen und Websites der Personen, die bei Versteigerungen einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform im Namen anderer bieten dürfen, wird auf der Website der betreffenden Auktionsplattform veröffentlicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.