Artikel 61 VO (EU) 2010/1031

Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse

(1) Eine Auktionsplattform gibt die Ergebnisse jeder von ihr durchgeführten Versteigerung und mindestens die folgenden Informationen bekannt:

a)
Menge der versteigerten Zertifikate;
b)
Auktionsclearingpreis in Euro;
c)
Gesamtangebotsmenge;
d)
Gesamtzahl der Bieter und Zahl der erfolgreichen Bieter;
e)
Im Falle der Annullierung der Versteigerung die Versteigerungen, auf die die Zertifikatmenge übertragen wird;
f)
die bei der Versteigerung insgesamt erzielten Erlöse;
g)
die Verteilung der Erlöse auf die Mitgliedstaaten im Falle von gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen.

(2) Die Auktionsplattformen geben die Ergebnisse jeder Versteigerung so bald wie möglich bekannt. Die Informationen zu den Auktionsergebnissen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b werden spätestens 5 Minuten nach Schließung des Zeitfensters für Gebote, die Informationen zu den Auktionsergebnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe c bis g hingegen spätestens 15 Minuten nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bekannt gegeben.

(3) Parallel zu der Bekanntgabe der in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Informationen gemäß Absatz 2 teilt die Auktionsplattform jedem erfolgreichen Bieter, der über ihr System bietet, Folgendes mit:

a)
die Gesamtmenge der dem Bieter zuzuteilenden Zertifikate;
b)
welche seiner gleichlautenden Gebote gegebenenfalls zufällig ausgewählt wurden;
c)
die geschuldete Zahlung entweder in Euro oder in der vom Bieter gewählten Währung eines Mitgliedstaats, der nicht der Eurozone angehört, sofern das Clearing- oder Abrechnungssystem die betreffende Landeswährung verarbeiten kann;
d)
den Termin, bis zu dem der geschuldete Betrag in frei verfügbaren Geldern in das angegebene Namens-Bankkonto des Auktionators eingezahlt werden muss.

(4) Eine Auktionsplattform teilt einem erfolgreichen Bieter, der in einer ihrer Versteigerungen geboten und eine andere Währung als den Euro gewählt hat, den Wechselkurs mit, anhand dessen sie den geschuldeten Betrag in der vom erfolgreichen Bieter gewählten Währung berechnet hat.

Der Wechselkurs ist der Kurs, der von einer anerkannten Finanznachrichtenagentur, die in dem Vertrag über die Bestellung der betreffenden Auktionsplattform genannt ist, unmittelbar nach Schließung des Zeitfensters für Gebote veröffentlicht wurde.

(5) Eine Auktionsplattform setzt das betreffende mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem über die Informationen in Kenntnis, die sie jedem erfolgreichen Bieter gemäß Absatz 3 mitgeteilt hat.

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